Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 20.02.1980 – 2 StR 828/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IL 090
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 828/79 | URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Tankwart Armin B EEE ‚, ohne festen Wohnsitz,
geboren am @. ENEEB 1951 in NEE a.c. Wer, zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl
Dr. Müller
B. Maier
Theune
als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. EEEEEEEn
So
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. > aus EEEEn als Verteidiger des Angeklagten,
Regierungshauptsekretär ze
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. August 1979 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen
trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in vier Fällen, davon
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in drei Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die Abgabenordnung" unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 30. Juni 1975 und der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Tiergarten in Berlin vom 5. Januar 1979 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt,
Die Revision des Angeklagten riügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie beanstandet u. a., daß Anklage und Eröffungsbeschluß nicht den gesetzllichen Erfordernissen entsprochen hätten.
Die schon von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß es an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage fehlt.
Die Anklageschrift vom 30. September 1975 (Bl. 85 ff d.A.) legte dem Angeklagten zur Last,
"seit 1973 in Koblenz und an anderen Orten teils gemeinschaftlich fortgesetzt und tateinheitlich handelnd
a) Gegenstände, welche keine Betäubungsmittel sind, von ihm aber als solche ausgegeben wurden, sowie
b) Betäubungsmittel ohne die erforderliche Erlaubnis erworben, besessen, abgegeben, veräußert, mit ihnen Handel getrieben zu haben, wobei dies gewerbsmäßig und in nicht geringen Mengen geschah,
ce) gewerbsmäßig Waren, hinsichtlich derer Bannbruch begangen ist und Steuern hinterzogen sind, angekauft und abgesetzt zu haben, um sich zu bereichern,
d) in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Ent-
stellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt...
Der Angeschuldigte ist seit Jahren Rauschgiftkonsument. Seit 1973 kaufte er ständig Haschisch und LSD, um es zu verbrauchen, bzw. weiterzuveräußern.
Im August 1972 besaß der Angeschuldigte 80 g Marihuana im Wert von 240,- DM, welches er in Bonn gekauft hatte. Die Mittel hierfür besorgte er sich dadurch, daß er Assugrin-Tabletten als LSD-Trips verkaufte.
Für den gesondert verfolgten Ingo Me verkaufte er Haschisch und LSD in nicht bekannter Menge. Außerdem versuchte er im "Mag" kleine Perlen als LSD-Trips zu verkaufen. Am 23. Juni 1975 besaß der Angeschuldigte illegal 5 g Haschisch. Bei den Verkäufen kam es dem Angeschuldigten darauf an, seine Sozialhilfe aufzubessern." In der Hauptverhandlung ist das Verfahren gemäß
§ 154 StPO vorläufig eingestellt worden, soweit dem Ange-
klagten zur Last lag,
"im August 1974 80 Gramm Marihuana gekauft zu haben, daß er Assugrin-Tabletten als LSD-Trips verkauft habe,
daß er für den Zeugen Ingo MB Haschisch und LSD in nicht bekannter Menge verkauft
und daß er versucht habe, im "Ma ! kleine Perlen als LSD-Trips zu verkaufen" (Bl. d.A.).
Danach blieb vom ursprünglichen Anklagevorwurf nur bestehen, der Angeklagte habe mit Betäubungsmitteln gewerbsmäßig und in nicht geringer Menge Handel getrieben und habe sie erworben, besessen, abgegeben und veräußert; ferner habe er fortgesetzt Steuerhehlerei begangen. Dieser Vorwurf ist aber in der Anklageschrift nicht hinreichend konkretisiert.
1. Anklage und Eröffnungsbeschluß sind Prozeßvoraussetzungen. Fehlt eine von ihnen, so begründet dies ein Ver-
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fahrenshindernis. Ihrem Fehlen steht es gleich, wenn sie mit einem schweren förmlichen oder sachlichen Mangel behaftet sind; an einem solchen leidet die Anklageschrift, wenn sie den Verfahrensgegenstand in persönlicher und sachlicher Hinsicht so ungenau wiedergibt, daß unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sie sich bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils haben würde (BGH NJW 1954, 360, 361; BGHSt 5, 225, 227;
BGH GA 1973, 111 = BGH bei Dallinger, MDR 1972, 752, 753). Da das Gericht die Anklage im Eröffnungsbeschluß nach der Neufassung des § 207 StPO in der Regel nur zuläßt, ohne den Verfahrensgegenstand selbst zu umschreiben, der in
der Anklageschrift enthaltene Anklagesatz mithin integrierender Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses wird, haften Mängel der genannten Art auch dem Eröffnungsbeschluß selbst an, wenn sie nicht behoben werden (BGH GA 1973, 111;
BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 327/79 (S) -).
So hat im vorliegenden Fall das Schöffengericht, welches das Verfahren eröffnet hat, die Anklage ohne weitere Veränderung oder Ergänzung zugelassen (Bl. 88 d.A.).
2. Der Anklagesatz erschöpft sich, soweit das Verfahren vor der Strafkammer nach der teilweisen vorläufigen Einstellung noch anhängig war, im wesentlichen in der Mitteilung, der Angeklagte habe seit 1973 in Koblenz und an anderen Orten fortgesetzt handelnd Betäubungsmittel ohne die erforderliche Erlaubnis erworben, besessen, abgegeben, veräußert und mit ihnen Handel getrieben und habe gewerbsmäßig Waren, hinsichtlich deren Bannbruch begangen oder Steuern hinterzogen waren, angekauft und abgesetzt, um sich zu bereichern, Als Einzelakt der fortgesetzten Handlung ist nur angeführt, daß der Angeklagte am 23. Juni 1975 - dem Tag seiner Festnahme - illegal 5 Gramm Haschisch besessen habe. Auch dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlun-
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gen ist nur zu entnehmen, daß an diesem Tage bei dem Zeugen ABER 5 Gramm Haschisch sichergestellt worden seien, die der Angeklagte diesem unmittelbar zuvor übergeben hatte.
Damit bezeichnet der Anklagesatz und somit auch der Eröffnungsbeschluß den Verhandlungs- und Urteilsgegenstand so ungenau und unvollständig, daß weder der historische Ablauf des Tatgeschehens noch der Umfang des Schuldvorwurfs hinreichend deutlich zu erkennen ist. Vor allem fehlt es an einer Darstellung der Einzelakte, die der angenommenen fortgesetzten Handlung zugrunde liegen, so daß nicht zu ersehen ist, welche Einzelakte dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1971 -
5 StR 464/70). So ist jede Angabe über die Mindestzahl der Verkaufshandlungen, über die Mindestmenge des gehandelten Rauschgifts und über die Personen, denen der Angeklagte das Rauschgift verkaufte, zu vermissen. Auf eine solche Mindestangabe kann aber nicht verzichtet werden, weil sonst der Schuldumfang nicht mit genügender Klarheit abgegrenzt werden kann.
Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung dem Angeklagten eröffnet hätte, wie viele Einzelakte für welchen Zeitraum ihm zur Last
gelegt werden; denn solche der Erläuterung und Ergänzung dienende Maßnahmen hätten in der Sitzungsniederschrift beurkundet werden müssen (BGH GA 1973, 111, 112).
5. Nach allem bestimmt der zugelassene Anklagesatz auch unter Heranziehung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen Art und Umfang des Schuldvorwurfs nicht genügend klar. Der Eröffnungsbeschluß ist daher unwirksam; es fehlt an einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens.
Schumacher Mösl Müller
Maier Theune