Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 19.02.1980 – 5 StR 787/79

5. Strafsenat

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5_ StR 787/79

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Straßenbauwart Heinz Sc h ee

sus Stei> geboren am m. ae Va,

wegen Meineides

- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Februar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte Emm als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 41.Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensbeanstandungen greifen allerdings nicht durch. Den Antrag auf Durchführung eines Trinkversuchs mit dem Zeugen Hr sen. hat die Strafkammer in erster Linie damit abgelehnt, daß es nach Darlegung des Sachverständigen Prof.Dr.N@ medizinisch nicht zu verantworten sei, eine Versuchsperson Alkohol in der großen Menge und innerhalb der kurzen Zeitspanne, wie jeweils im Antrag angegeben, trinken zu lassen, Dieser Ablehnungsgrund hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Rüge rechtsfehlerhafter Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags scheitert schon daran, daß sie jedenfalls nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist (§ 344 Abs.2 StPO), weil sie die Art der beantragten Beweiserhebung nicht mitteilt und darüber auch in den Urteilsgründen nichts zu finden ist.

Die Sachbeschwerde hingegen ist begründet. Die tatrichterliche Annahme zweier selbständiger Fälle des Meineides wird durch die Feststellungen nicht getragen. Die Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite schließen nicht hinreichend klar aus, daß der Angeklagte mit Gesamtvorsatz gehandelt hat. Der Wendung in den Urteilsgründen, es lasse sich nicht feststellen, daß der Angeklagte "etwa von vornherein vorgehabt hätte, seine falschen Aussagen auch in mehreren Instanzen aufrechtzuerhalten" (UA S.11), ist nicht sicher zu entnehmen, auf welchen Abschnitt innerhalb des Gesamtgeschehens die Strafkammer hier abhebt. Es bleibt daher offen, ob der Angeklagte bei Leistung des Eides vor dem Richter erster Instanz bereits entschlossen war, seine bisherige Aussage inhaltlich zu wiederholen und erforderlichenfalls auch weiter zu beeiden, wenn er erneut richterlich vernommen werden sollte. Das Urteil enthält keine Feststellung dazu, ob der Angeklagte schon bei Leistung des

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ersten Eides die Vorstellung gehabt hat, möglicherweise ein zweites Mal richterlich vernommen zu werden. Hätte der Angeklagte sich bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen, sein Verhalten als Zeuge erforderlichenfalls zu wiederholen, 50 hätte er mit Gesamtvorsatz gehandelt (vgl. BGHSt 19,323,324).

Der Mangel des Urteils nötigt zu dessen Aufhebung.

Die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer erhält Gelegenheit zu einer Prüfung, ob sich der Angeklagte durch seine polizeiliche Aussage einer versuchten Strafvereitelung verdächtig gemacht hat und deshalb gemäß § 60 Nr.2 StPO schon bei seiner ersten richterlichen Vernehmung nicht hätte vereidigt werden dürfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster

Rebitzki Niepel