Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 14.02.1980 – 2 StR 60/80

2. Strafsenat

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DAS BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _60/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaminkehrergesellen Helmut E EEEEEB aus Schi an der DEM (Österreich), geboren am m. EEE 1946

in AUHEEEEED- ZU (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom

18. Oktober 1979 wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Ange-

klagten ausgeführt:

"Nach dem Vermerk in der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1979 hat der Angeklagte "nach Schluß der Sitzung im Einverständnis mit seiner Verteidigerin" erklärt, "daß er das Urteil anerkenne und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichte" (Bl. 60 R d.A.). Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls und gegen die Wirksamkeit der Erklärung bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen der Revision nicht. Daß die Hauptverhandlung "bereits geschlossen und das Gericht ausgezogen" war, "als die Erklärung des Angeklagten

im Gerichtssaal gegenüber der Protokollführerin erfolgte", steht dem jedenfalls nicht entgegen.

Die Protokollführerin war als die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für die Entgegennahme der Verzichtserklärung zuständig (vgl. OLG Koblenz VRS 45, 127, 128; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 302 Rdn. 14). Tatsachen, die ausnahmsweise die Unwirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel schließt zu-

gleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand aus (BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1976 - 4 StR 489/76 -)."

Dem schließt sich der Senat an.

Die Revision ist unzulässig.

Schumacher Müller Meyer Maier Theune