Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 12.02.1980 – 5 StR 47/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
o2[ 5_ StR 47/80
fs
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
Begen
den Tischler Basri S 5 aus DEE, geboren am EP 1951 in CE (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts am 12.Februar 1980 gemäß
§ 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
30.Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das Urteil gemäß § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, u.a. ausgeführt:
"Die Strafkammer hat festgestellt: Am 23.12.1978 wurde in der Wohnung des Angeklagten von dem Mitbeschuldigten OR ein Koffer abgestellt. Dieser enthielt, ohne daß der Angeklagte das wußte, Heroin in erheblicher Menge. Am 26.12.1978 erfuhr er, daß OWWEB una der weitere Mitbeschuldigte Ab rund 1 kg Heroin umsetzen wollten, wenig später, während er OMEEB im wagen des AG auf dessen Bitte zu verschiedenen Lokalen fuhr, daß sich jedenfalls der wesentliche Teil des Heroins in seiner Wohnung befand und zur Durchführung des Umsatzes noch in derselben Nacht abgeholt werden sollte. CORE machte ihm dabei unter Drohungen deutlich, daß er bis zur Abholung des Heroins bei dem Mitbeschuldigten zu bleiben habe. Der Beschwerdeführer fuhr danach mit OMU zu einen Lokal, wo sie AM trafen. Er hatte inzwischen wahrgenommen, daß in dem PKW Heroin befördert wurde. In dem Lokal bemerkte er, daß ME und A Heroin umsetzten. Danach fuhr er mit | und AGB zu einer Pension, nach deren Verlassen sie festgenommen wurden. In PKW wurden rund 110 Gramm Heroin
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gefunden, bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wurden 7 Plastikbeutel mit insgesamt 627 ‚29 Gramm Heroin sichergestellt, die unter dem Ofen versteckt worden waren.
Die Annahme, der Beschwerdeführer habe das Heroin in dem PKW und das Heroin in der Wohnung besessen, wird von diesen Feststellungen nicht getragen. Sie ergeben nicht, daß der Beschwerdeführer bewußt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis (BGHSt 26,117 £f) gehabt hatte. Da er den ihm nicht gehörenden PKW in der maßgeblichen Zeit lediglich in Beisein und auf Weisung der Mitbeschuldigten zu lenken hatte, ist nicht ersichtlich, daß er auf das, was mit dem in dem Wagen verborgenen Heroin geschehen sollte, Einfluß nehmen konnte und wollte. Einer Sachherrschaft über das Heroin in seiner Wohnung stand entgegen, daß der Beschwerdeführer seit der allgemeinen Unterrichtung über den Aufbewahrungsort sich in Gegenwart der Mitbeschuldigten fern von seiner Wohnung aufgehalten hatte und erst zum Abtransport des Heroins mit diesem die Wohnung wieder aufsuchen sollte und - unwiderlegt - unter dem Eindruck von Drohungen stand. Bei dieser Sachlage war jedenfalls sein
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Herrschaftswille fraglich. Nach den bisherigen Feststellungen kam deshalb lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht. Die Voraussetzungen des § 35 StGB waren nicht gegeben, weil die sich aus den behaupteten Drohungen ergebende Gefahr auch für den Angeklagten erkennbar anders abwendbar war".
Der Senat tritt dem bei.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki