Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 12.02.1980 – 1 StR 9/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BG

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_9/80 BESCHLUSS DAFT

in der Strafsache

gegen

den Schriftsetzer Ricard S ED au: viim,

dort geboren am EBD 1936, zur Zeit in Haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

IF

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

12. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Septen-

ber 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung

zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungsgründe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Dagegen wird die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung durch die Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Die Schwurgerichtskammer sieht sich an einer Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB gehindert, weil es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele, die nur auf außergewöhnliche Fälle von Konflikts-

situationen angewendet werden könne (UA S. 40). Diese Art der Auslegung ist jedoch zu eng. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, daß die Bejahung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht voraussetzt, daß es sich um eine in einer besonderen Konfliktssituation begangene Tat handelt, sondern daß Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die Ausnahmecharakter haben, genügen. Sie müssen dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrticken (BGHSt 24, 3, 5; BGH NW 1976, 1413 Nr. 20; NIW 1977,

639 Nr. 12; BGH GA 1978, 78). Die Annahme solcher Milderungsgründe lag bei dem festgestellten Gesamthergang nicht fern.

Das Landgericht hat die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), erörtert, aber letztlich offengelassen (UA S. 42). Dazu wird auf die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in BGHSt 24, 40, 47; 64, 66 entwickelt hat, verwiesen.

Pikart Woesner Zipfel Herdegen Ulsaner