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BGH Beschluss vom 12.02.1980 – 1 StR 844/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 844/79 BESCHLUSS n/a

in der Strafsache

gegen

den Kfz.-Mechaniker Walter H u

aus REED, geboren am EEE 1935 in regen, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls mit Schußwaffen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17. August 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die im Falle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe (II. 3. der Urteilsgründe) verhängte Freiheitsstrafe,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,

c) in der Anordnung der Sicherungsverwahrung.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.

3, Die weitergehende Revision wird verworfen,

PLA

Gründe§

I. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 10. Januar 1980 ausgeführt:

„Der Einzelstrafausspruch wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung können keinen Bestand haben. Denn die von der Strafkammer verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren übersteigt die gesetzlich zulässige Höchststrafe. Nachdem die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten Gebrauch gemacht hat (UA S. 16 bis 17, 25), betrug die Höchststrafe für den besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur drei Jahre und neun Monate. Wegen der Aufhebung dieser Einzelstrafe, auf die sich die Anordnung der - äußerst knapp begründeten (vgl. UA S. 28) - Sicherungsverwahrung stützt (UA S. 27), kann auch diese Anordnung nicht bestehenbleiben",

II. Der Schuldspruch, die in den Diebstahlsfällen verhängten Einzelstrafen und die Einziehungsanordnung sind nicht zu beanstanden. Soweit die Revision des Angeklagten sich dagegen richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

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