Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 12.02.1980 – 1 StR 686/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 686/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Carl-Herwig EB zus Sewiiiim ED, zevoren am EB 1943 in Di,
2. den Kaufmann Hans-Werner 5 Em aus ME, geboren am EEE 19.1 in OB /Saarlanca,
wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1980, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt I) in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Prof. Dr. @B, 5@M, als Verteidiger des Angeklagten EI»,
Justizhauptsekretärin ga als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;z
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1979 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
fg
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Geldfälschung freigesprochen und die sichergestellten falschen spanischen 1.000-Peseten-Noten eingezogen. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit ist nur zu bemerken: Die Strafkammer konnte die für einen Schuldspruch erforderliche Überzeugung, daß die Angeklagten die Fälschung gekannt haben, vor allem deshalb nicht gewinnen, weil kein überzeugendes Motiv für die den Angeklagten vorgeworfene Tat ersichtlich ist. Der Tatrichter hat entscheidend auf die ungewöhnliche Menge des nachgemachten Geldes und das offene Vorgehen der Angeklagten abgestellt und hierzu erwogen, daß die Angeklagten - hätten sie gewußt, daß es sich um Falschgeld gehandelt hat - auch davon hätten ausgehen müssen, das nachgemachte Geld werde nicht bei der TB und Tg
Bank bleiben, sondern alsbald an die Bggi> .gnuim»> oder die Die SED weitergegeven und spätestens
dort erkannt werden (UA S. 41/42). Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, inwiefern die von der Revision vermißte Aufklärung, ob auch der Widerruf der früheren Einlassung des Angeklagten EB über die Herkunft einer Teilmenge des nachgemachten Geldes unrichtig war und wie die
Beleuchtungsverhältnisse im früheren Wohnzimmer des Angeklagten ED gestaltet waren, zu einer anderen Beurteilung hätte führen können, Es ist zwar nicht unbedenklich, daß
die Strafkammer bei der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen DD einen Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem Gegenstand der Urteilsfindung verneint hat. Nachdem sie diese Auffassung jedoch mit fehlender Konkretisierung bestimmter Verdachtsmomente begründet hat, wäre
es Sache des Staatsanwalts gewesen, seinen Beweisan-
trag entsprechend zu erläutern oder zu ergänzen. Daß dies geschehen sei, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht vorgetragen. Auf die Vernehmung des Zeugen NW hatte «er Staatsanwalt in der Hauptverhandlung verzichtet. Von Amts wegen brauchte die Strafkammer weder die Zeugen DER und neun noch die weiteren in der Revisionsrechtfertigung zu diesem Thema angegebenen Zeugen zu vernehmen,
2. Der Freispruch hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
&) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ED in München von unbekannten Dritten in vier Teillieferungen insgesamt 82.895 Stück neue spanische 1.000-Peseten-Scheine geliefert erhalten und diese nach einer mit der TEMP und TEE getroffenen Vereinbarung durch Geldboten zu dieser Bank zum Wechseln in DM bringen lassen. Die Bank hat noch am gleichen Tag eine Teilmenge von 5.000 Stück der 1.000-Pe-
seten-Scheine an die BE Le weitergegeben;
dort wurden die Noten als falsch: erkannt und von der Polizei
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verkannt und der Freispruch hierauf beruhen könnte, ist auch den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Urteilsstellen nicht zu entnehnen.
3. Die gemäß.§ 301 StPO gebotene Nachprüfung des auf §§ 76 a Abs. 1, 150 StGB gestützten Ausspruchs über die Einziehung der sichergestellten falschen spanischen 1.000-Peseten-Noten der Fälschungsklasse I hat ebenfalls keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Pikart Woesner Zipfel Herdegen Ulsamer
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beschlagnahmt (UA S. 20). Weder in Form eines Vorschusses noch in sonstiger Weise kam es - ganz oder teilweise - zur Auszahlung des DM-Gegenwertes von 2.131.301,-- DM (UA S. 9).
Die Strafkammer sah sich bei alledem nicht in der Lage, die Einlassung der Angeklagten zu widerlegen, es habe sich nur um einen - allein nach .spanischem Recht verbotenen - Devisentransfer gehandelt. Sie konnte sich daher auch - "trotz erheblicher Verdachtsmomente" (UA S. 23) - nicht mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen, daß die Angeklagten schon zu einem Zeitpunkt vor Anlieferung der Pesetennoten gewußt oder erst nach diesem Zeitpunkt bemerkt haben, daß es sich um nachgemachte Noten gehandelt hat.
b.) Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten zu bilden (vgl. BGHSt 10, 208, 210). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkamner hat die ihr wesentlich erscheinenden Zeugenaussagen und die Erwägungen, auf die sich der Freispruch der Angeklagten stützt, ausreichend mitgeteilt; sie hat die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Es ist zwar richtig, daß zur richterlichen Überzeugung von der Täterschaft ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen; ein mathematischer Schuldbeweis ist nicht erforderlich. Daß die Strafkammer diese Grundsätze