Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 07.02.1980 – 4 StR 9/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 9/80 BESCHLUSS 1.2
in der Strafsache gegen
Robert August P u sus EEE, geboren am EEEEEEEED 1945 in Ta (Pfalz),
wegen Steuerhinterziehung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. September 1979
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
um
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn wegen zweier Vergehen (Verkürzung von Unsatzsteuer und Lohnsteuer Jeweils in der Zeit vom 16. Oktober 1975 bis 20. September 1978) zu Freiheitsstrafen von sieben Monaten (Umsatzsteuer) und zehn Monaten (Lohnsteuer) verurteilt und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20, September 1978 (1 Js 3604/77) von sieben, sechs und drei Monaten, die wegen 1973 und 1974 begangener Steuerhinterziehungen verhängt worden waren, eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten gebildet. Wegen Verkürzung von Umsatz- und Lohnsteuer in der Zeit vom 21. September 1978 bis zu seiner Verhaftung am 31. Mai 1979 hat es den Angeklagten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (Einzelstrafen von sechs und acht Monaten) verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. In übrigen ist das Rechtsnittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPo).
II. Die Strafkamnmer ist der Auffassung, der vom Angeklagten am 16. Oktober 1975 gefaßte (Gesamt-)Vor-
satz, der auf die Nichtabgabe der erforderlichen Unsatzsteuererklärungen und die Nichtabführung von Lohnsteuern gerichtet war, sei durch das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. September 1978 unterbrochen worden, "auch wenn der Angeklagte am bisherigen Gesamtvorsatz noch festhalten wollte" (UA 14/15). Sie übersieht hierbei, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur dann ausnahmslos eine den Gesamtvorsatz unterbrechende Wirkung zukommt, wenn sie dieselbe Fortsetzungstat betrifft, auf die sich der Gesamtvorsatz bezieht, nicht aber, wenn - wie hier - die gerichtliche Entscheidung wegen. einer anderen, früheren nicht von dem Gesamtvorsatz umfaßten Tat ergangen ist. Zwar hätte sie Anlaß dafür sein können, daß der Täter seinen Gesamtvorsatz in Bezug auf die neue Tat aufgab. Derartige Feststellungen hat die Strafkammer jedoch nicht getroffen. Da auszuschließen ist, daß insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch geändert. Der Angeklagte ist mithin der fortgesetzten Steuerhinterziehung in zwei Fällen wegen Verkürzung der Umsatzsteuer und Nichtabführung von Lohnsteuern, jeweils in der Zeit vom
16. Oktober 1975 bis zum 31. Mai 1979 schuldig.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Das Landgericht hat für die beiden - fortgesetzten - Taten Einzelstrafen festzusetzen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden. In diese Gesamtstrafe können die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 20. September 1978 nicht einbezogen werden (BGHSt 9, 370, 383), da die jetzt abzuurteilenden Taten
4%
nach dieser Verurteilung begangen sind. Die Gesanmtfreiheitsstrafe des Urteils vom 20. September 1978 von einem Jahr bleibt deshalb bestehen.
Salger Hürxthal Ruß Knoblich Goydke