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BGH Beschluss vom 05.02.1980 – 5 StR 21/80

5. Strafsenat

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5_StR_21/80

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Georg Otto D EEE aus HE, geboren am EEE 1931 in LEW,

wegen versuchten Totschlags

-2- +

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5.Februar 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 10.Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vor der Tür seines Hauses einen in der rechten Hand geführten, mit sechs scharfen Patronen geladenen und nach seiner Vorstellung schußbereiten Revolver des Kalibers .22 mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Zeugen Zu apgedrückt; gleichzeitig hatte er mit der linken Hand einen ebenso geladenen, schußbereiten Revolver des Kalibers .38 auf den schräg hinter ZGEEM stehenden Zeugen FW gerichtet. Der auf ZU gerichtete Schuß ging nicht los. Darauf zog sich der Angeklagte in sein Haus zurück.

Die Verurteilung wegen versuchten Totschlages kann schon aus folgendem Grund nicht bestehenbleiben; Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich der Tatrichter mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben hat (§ 24 Abs.1 Satz 1 StGB). Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch würde allerdings ausscheiden, wenn der Versuch des Angeklagten, einen lebensgefährlichen Schuß auf a] abzugeben, nach seiner Vorstellung (BGHSt 22,176,177) mit dem Versagen der Waffe des Kalibers .22 endgültig fehlgeschlagen wäre. So würde es sich verhalten, wenn sich das Vorhaben des Angeklagten auf das einmalige Abdrücken dieser

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Waffe beschränkt hätte oder wenn der Angeklagte zu mehreren Schüssen aus dem Revolver des Kalibers .22 bereit gewesen wäre, die eingetretene Störung der Waffe jedoch nicht für behebbar gehalten hätte. Für solche Fallgestaltungen ergeben die Feststellungen indessen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist es gleichermaßen möglich, daß der Angeklagte, der sich vor dem Öffnen der Haustür mit zwei Revolvern bewaffnet hatte, in seiner Empörung über das Verhalten der Zeugen (UA S.15) ohne Beschränkung auf eine bestimmte Waffe mindestens einen Schuß auslösen wollte. Dann wäre der Versuch nicht beendet gewesen, wenn sich der Angeklagte unter den gegebenen Umständen, auch mit Rücksicht auf das von ihm erwartete Ver-

halten der Anwesenden, in der Lage gesehen hätte, den Revolver des Kalibers .38 gegen den Zeugen ZB einzusetzen oder die defekte Waffe des Kalibers .22 rechtzeitig schußbereit

zu machen. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Angeklagte

bei Tatbeginn noch keinen fest umrissenen Plan hatte. Hier würde es auf seine Überlegungen im Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung, also nach dem Versagen des abgedrückten Revolvers, ankommen (vgl. BGHSt 22,330,332). Die bisherigen Feststellungen erlauben dem Senat keine abschließende Beurteilung dieser Fragen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte

Rebitzki Niepel