Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 22.01.1980 – 5 StR 752/79

5. Strafsenat

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5 StR 752/79 TEL BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rolf K ui aus - EEE, dort geboren am EB 1940,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

009

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-2- AD

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu Nr.2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22.Januar 1980 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 24.Juli 1979 im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19.Januar 1980 hat vorgelegen.

Gründe§

Zu seinem Antrag auf Teilaufhebung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt;

"Der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Schon die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs.1 StGB sind im Urteil nicht ausreichend dargetan. Zu der vom Landgericht herangezogenen Verurteilung vom 17.0Oktober 1975 (UA 5.5,14) teilt das Urteil lediglich die erkannte Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit, so daß nur mit hoher Wahrscheinlichkeit, aber nicht mit Sicherheit feststellbar ist, ob für eine der beiden abgeurteilten Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr festgesetzt worden ist (vgl. BGHSt 24,243). Ob im Ergebnis schon die Verurteilungen vom 3.März 1965 und vom 5.März 1971 die Anwendung des § 66 Abs.1 StGB rechtfertigen, ist ebenfalls nicht überprüfbar, weil die im Urteil mitgeteilten Tatsachen - bei Außerachtlassung der Verurteilung vom 17.Oktober 1975 - keinen hin-

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reichenden Aufschluß über die Frage der Rückfallverjährung i.S. der §§ 66 Abs.3, 48 Abs.4 StGB geben. Die Urteilsgründe lassen insbesondere aber jede Darstellung der Tatsachen vermissen, die die am 17.Oktober 1975 abgeurteilten Diebstähle als 'Symptomtaten! kennzeichnen sollen. Der Tatrichter ist schon im allgemeinen gehalten, im Urteil den Sachverhalt mitzuteilen, der den nach § 66 Abs.1 StGB herangezogenen Vortaten zugrunde liegt (BGH in MDR 1957, 562; BGHSt 21,263; BGHSt 24,153,156). Dies gilt im besonderen Maße, wenn, wie hier, der Symptomcharakter der herangezogenen Vortat (Diebstahl) für den festgestellten Hang zur schweren seelischen und körperlichen Schädigung der Opfer (UA S.16) keineswegs offenkundig ist",

Dem schließt sich der Senat an.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Rebitzki Niepel