Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 22.01.1980 – 4 StR 708/79

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 708/79 BESCHLUSS TEA,

in der Strafsache

gegen

Hasan KÜEEB aus EEE: zeboren am EB 1951 in TB (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

22. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. August 1979 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und gewerbsmäßigem Schmuggel schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und gewerbsmäßigem Schmuggel zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).

2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Schmuggel wendet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch die unentgeltliche Weitergabe des Haschisch als unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln gewertet. Der Angeklagte hat insoweit vielmehr den Tatbestand der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln erfüllt, der unerlaubte Besitz geht als rechtlich unselbständiger Teilakt in diesem Tatbestand auf (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Die Urteilsformel muß dementsprechend berichtigt werden.

3, Der Strafausspruch kann dagegen bestehenbleiben. Die Gründe für die Strafbemessung sind frei von Rechtsfehlern. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß sich die - vorstehend dargelegte - unzutreffende rechtliche Bewertung der Tat zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat,

Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke