Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 22.01.1980 – 1 StR 817/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 Tu 817/79 BESCHLUSS LLJA

in der Strafsache

gegen

den Regisseur Gilbert P DT aus MED, geboren an EEE 1914 in

BED (Ungarn),

wegen Betrugs u.a.

Pad

MH

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. März 1979 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Hinsichtlich des Schuldspruchs und der verhängten Einzelstrafen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben.

Dagegen konnte der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Nach den getroffenen

Feststellungen war der Angeklagte im sogenannten Bildfälscherprozeß, der 1970 (Urteil vom 22. Oktober 1970) und 1973 (Urteil vom 18. Juni 1973) in zwei Hauptverhandlungen durchgeführt worden war,

vom Landgericht München zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden; zwei Drittel dieser Strafe hat er inzwischen verbüßt. Die beiden neuen, nun abgeurteilten Taten hat er in den Jahren 41971 - 1973 begangen; der Betrug an dem Architekten GgB» war mit dessen Zahlung am 13. September 197 (uA S. 8), der Betrug an Graf SCHEEEED, zu dem der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, mit Hingabe der letzten Wechsel am 24. Mai 1973 (UA S. 13) vollendet. Trotz dieser Fallgestaltung hat das Landgericht die Einbeziehung der durch das Urteil vom 18. Juni 1975 verhängten Strafe in die von ihm gebildete Gesamtstrafe abgelehnt, da für die Frage der Gesamtstrafenbildung auf das Ersturteil vom 22. Oktober 1970 abzestellt werden müsse. Diese Beurteilung ist, soweit sich aus den getroffenen Feststellungen entnehmen 1&ßt, rechtsfehlerhaft. Nach § 55 Abs. 1 StGB ist die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe geboten, wenn der Täter die neue Tat vor der früheren Verurteilung begangen hat; als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem vorhergehenden Verfahren, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, wobei genügt, daß das letzte tatrichterliche Urteil zur Straffrage ergangen ist (BGHSt 15, 66, 71). Da jedoch davon ausgegangen werden muß, daß das im Bildfälscherprozeß zuletzt ergangene Urteil vom 48. Juni 1973 zumindest noch die Straffrage betraf, hätten die darin ausgesprochenen

-L-

Einzelstrafen nach Auflösung der Gesamtstrafe in die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe einbezogen werden müssen.

Pikart Woesner Herdegen Kuhn Maul

AT