Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 17.01.1980 – 1 StR 809/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 809/79 BESCHLUSS 114%
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Sari A gib aus DEE, geboren am EBD 1945 in cm (Türkei),
zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1980 gemäß
§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 13. Juli 1979
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt;
b) im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat u.a. folgende Stellungnahme abgegeben;
"Der Ausspruch über die tateinheitliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln kann keinen Bestand haben. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer das Heroin aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland einführen lassen, um hiermit seinen Handel fortsetzen zu können (UA S. 4, 7). Unter diesen Unständen war die Einfuhr nur ein unselbständiges Teilstück des Handeltreibens; sie geht deshalb in diesem auf. Auf den Strafausspruch ist die Änderung des Schuldspruchs ohne Einfluß.
Die Strafkammer hat im Urteilstenor einen sichergestellten und bei der Gerichtskasse verwahrten Betrag von 600,-- DM sowie die in einem Kreditbrief verbriefte Forderung für verfallen erklärt und hat auf UA S. 15 ausgeführt, daß der Ausspruch über den Verfall auf §§ 73, 73 a StGB beruht. Welche tatsächlichen Voraussetzungen der Verfallerklärung zugrunde liegen, ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Ihre Berechtigung ist daher für das Revisionsgericht auch nicht nachprüfbar. Sie kann deshalb keinen Bestand haben."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
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