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BGH Beschluss vom 15.01.1980 – 1 StR 777/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 777/79 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. die kaufmännische Angestellte Gisela zZ gi, geborene MP, aus CD, geboren an EEE 1946 in MED.

2. den Kaufmann Heinz O0 «mE aus BEE, geboren am Bm 1939 in TREND.

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision der Angeklagten Zei» wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 1. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.

II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten ZB, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe?

I. Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das von der Angeklagten ZW angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, wie folgt begründet:

"Es fehlt schon an ausreichenden Feststellungen zur Täuschungshandlung. Aus der Schilderung der einzelnen Fälle, die der Angeklagten als Betrug zur Last gelegt sind, ist den Urteilsgründen nur zu entnehmen, daß, welche und wann Waren bei den jeweiligen Lieferfirmen (oder deren "Vertretern") bestellt worden

sind, wie hoch der jeweilige Rechnungsbetrag war und welche Zahlungen darauf geleistet bzw. nicht geleistet worden sind. Feststellungen darüber, was den einzelnen Firmen oder deren "Vertretern" bei der jeweiligen Bestellung von den Angeklagten vorgespiegelt und welcher Irrtum dadurch bei den Lieferanten erregt worden ist, fehlen hierbei gänzlich. Lediglich in dem der Darstellung der Einzelfälle vorausgeschickten Umriß des Tatgeschehens ist beiläufig bemerkt, daß die Angeklagten

"ihre Zahlungsfähigkeit vorspiegelnd" die Bestellungen

aufgegeben hätten. Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß und in welcher Weise die Angeklagten ihre Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt haben, teilt das Urteil nicht mit; zur inneren Tatseite sagt es insoweit überhaupt nichts.

Im bloßen Verschweigen der Zahlungsschwierigkeiten kann eine Unterdrückung wahrer Tatsachen nicht

ohne weiteres ersehen werden. Zur Offenbarung der für seine Zahlungsfähigkeit maßgebenden Verhältnisse ist der Schuldner nur dann verpflichtet, wenn es sich um ein bereits bestehendes Vertrauensverhältnis oder um die Anbahnung auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Rechtsbeziehungen handelt (BGH GA 1965, 208 m.w.H.). Ob ein solches Vertrauensverhältnis gegenüber den jeweiligen Lieferanten vorgelegen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Allein in der Warenbestellung könnte die Vorspiegelung einer falschen Tatsache allenfalls dann ersehen werden, wenn der Besteller in überschuldetem Zustand ohne jede Aussicht, auf Grund eingehender

Außenstände der eingegangenen Zahlungsverpflichtung nachkommen zu können, die Bestellung aufgibt; er spiegelt seinen Lieferanten danit

auch ohne ausdrückliche Erklärung den Willen und die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen als falsche Tatsache vor (BGH aa0;

3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954). Ob das Landgericht eine solche Sachlage angenommen hat, 1äß8t das Urteil jedoch mangels einer rechtlichen Würdigung nicht zweifelsfrei erkennen.

Darüber hinaus bestehen aber auch Bedenken hinsichtlich der Ursächlichkeit etwaiger Täuschungshandlungen. Im Rahmen der Strafzumessung ist im Urteil ausgeführt, es könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß den Vertretern der geschädigten Firmen zum größten Teil nicht unbekannt war, daß die von den Angeklagten geführte GmbH schon seit langem ihre Rechnungen nur schleppend bezahlen konnte

(UA S. 11). Dabei fällt schon auf, daß in der Schilderung der Einzelfälle nur in zwei (von 17) Fällen "Vertreter" erwähnt sind (Fälle 6 und 9,

UA S. 5, 6), während die angeführte Urteilsstelle ("zum größten Teil") dafür spricht, daß bei der überwiegenden Zahl der Fälle die "Vertreter" Kenntnis von den Zehlungsschwierigkeiten hatten ... Fehlt es an der Ursächlichkeit der Täuschungshandlung oder ist sie nicht feststellbar, könnte allenfalls Betrugsversuch vorliegen.

In einer Reihe von Fällen handelt es sich um Bestellungen von Waren mit Rechnungsbeträgen von

wenigen 100 DM (Nr. 5, 6, 12, 15, 16); auch in den Fällen 2, 4, 9, 13, 17 liegen sie noch unter oder nur wenig über 500,-- DM. Die Lieferungen waren, soweit sich dem Urteil entnehmen läßt,

zum Verkauf in der von den Angeklagten geführten Textilhandelsgesellschaft bestimmt. Die Rechnungsbeträge sind zwar in der Regel sofort fällig, meist wird jedoch ein gewisses Zahlungsziel eingeräumt (vgl. auch UA S. 4). Aus dem möglichen zwischenzeitlichen Verkauf dieser und anderer Waren konnten die Angeklagten Erlöse erzielen, die immerhin zur Begleichung kleinerer Rechnungen hätten ausreichen können. Daß die Angeklagten die Rechnungsbeträge von vornherein nicht bezahlen wollten,ergeben die Feststellungen nicht; der Tatrichter hat im Gegenteil der Angeklagten ze geglaubt, daß sie bis zum Schluß noch hoffte, die gelieferte Ware auch bezahlen zu können (UA S. 8). Das Landgericht ist möglicherweise auch von einem zu hohen Schaden ausgegangen. Auf UA S. 11 ist dieser mit über 45.000,-- DM beziffert. Die Zusammenrechnung

der bei den Einzelfällen angeführten Schadensbeträge ergibt aber einen nicht unwesentlich niedrigeren Gesamtbetrag."

II. Der Senat teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts. Aus den Feststellungen ergeben sich für keinen der Fälle der Verurteilung sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs. Das Rechtsmittel der Angeklagten |

ist infolgedessen begründet. Da von der Gesetzesverletzung auch der Mitangeklagte OD betroffen ist, war so zu entscheiden, als ob auch er Revision eingelegt hätte (§ 357 StPO; BGHSt 24, 208, 212/213).

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