Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 10.01.1980 – 4 StR 669/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 669/79 URTEIL Zr
in der Strafsache
gegen
Ahmet S EEE aus LEMEB zenoren am EEE ED 1952 in EB Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Staatsanwalt WW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ww aus EEE als Verteidiger, Justizangestellter WW in der Verhandlung, Justizamtsinspektor EEE bei der Verkündung als Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Juni 1979 wird verworfen,
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtiegt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und das sichergestellte Haschisch eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Verfahrensrügen.
1. Die Revision beanstandet, daß die Zeugin Christiane Lange, die Verlobte des Angeklagten, vereidigt worden ist. Sie meint, die Zeugin hätte wegen des Verdachts der Beteiligung an der Tat nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben müssen, das Landgericht habe "diese Frage überhaupt nicht geprüft". Die Rüge ist unbegründet.
a) Daß das Landgericht die naheliegende Frage des Verdachts der Tatbeteiligung der Zeugin geprüft hat, ergibt sich schon daraus, daß es über die Vereidigung der Zeugen Damp und Lip zugleich beraten und entschieden, jedoch nur die Vereidigung der Zeugin Lip angeordnet, den Zeugen Drave dagegen wegen seiner Beteiligung an der Tat unvereidigt gelassen hat. Da nach den Urteilsfeststellungen beide an der Fahrt in dem Pkw, bei welcher das Haschisch eingeführt wurde, teilgenommen haben, ist auszuschließen, daß die Strafkammer nicht auch die Frage des Beteiligungsverdachts bezüglich der Zeugin L@B geprüft hat. Im übrigen ergibt sich aus den Urteilsgründen, daß die Zeugin in dieser Sache festgenommen worden war. Auch das läßt darauf schließen, daß das Landgericht die Frage des Verdachts ihrer Tatbeteiligung nicht übersehen hat.
-L-
b) Die Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ob in dem - allein maßgebenden - Zeitpunkt der Vereidigung ein Beteiligungsverdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO vorliegt, hat nämlich ausschließlich der Tatrichter zu beurteilen. Das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob sie auf Rechtsfehlern beruht, insbesondere ob die Rechtsbegriffe der Beteiligung und des Verdachts verkannt worden sind (vgl. die Rechtsprechungsnachweise- bei Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 60 StPO Rdn. 59). Ein solcher Rechtsfehler ist hier jedoch nicht erkennbar. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Angaben der Zeugin IB zutreffen, die "eine eigene Beteiligung an der Tat entschieden in Abrede gestellt und erklärt hat, daß, sie bis zu ihrer Festnahme weder von dem Tatplan noch von dem Vorhandensein des Rauschgiftes im Fahrzeug während der Rückfahrt in irgendeiner Form gewußt habe" (UA 11). Damit hat es aber ausreichend erkennbar gemacht, daß nach seiner Überzeugung der für die Tatbeteiligung erforderliche innere Tatbestand (vgl. Kleinknecht, 34. Aufl., § 60. StPO Rdn. 13) nicht vorliegt. Die Vereidigung der Zeugin ist sonach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unzulässig. Die Revision gibt keine bestimmten Tatsachen an, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten bewiesen werden sollten. Die Rüge entspricht deshalb nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 9, August 1979 - 4 StR 148/79 - m.w.Nachw.; Kleinknecht, 34, Aufl., § 244 StPO Rdn. 38).
II. Sachbeschwerde.
4. Die Beweiswürdigung läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
erkennen. Auch die Begründung für die Annahme von Mittäterschaft hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
2. Die rechtliche Bewertung der Tat ist allerdings nicht frei von Rechtsirrtum. Nach den Urteilsfestellungen sollte das Haschisch in der Bundesrepublik "gewinnbringend weiterveräußert werden" (UA 4), nur der Zeuge Drave sollte "etwas Haschisch zum Eigengebrauch erhalten" (UA 6). Soweit das Haschisch zur entgeltlichen Weiterveräußerung bestimmt war, also hinsichtlich des weit überwiegenden Teils, hat sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, die unerlaubte Einfuhr ist insoweit nur ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Lediglich bezüglich der geringen Menge Haschisch, die zum Eigenverbrauch des Zeugen Dip bestimmt war, ist der Angeklagte wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu bestrafen (vgl. Schmidt aa0). Der Schuldspruch muß dementsprechend berichtigt werden.
3. Der Strafausspruch kann dagegen bestehenbleiben. Die Gründe für die Strafbemessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es ist auch aus-
daß sich die - vorstehend dargelegte - fehler-
zuschließen, n Angeklagten nach-
hafte rechtliche Bewertung der Tat für de teilig auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.
Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke