Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 21.12.1979 – 2 StR 495/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Be
fd
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 495/79 URTEIL ANA
in der Strafsache
gegen
Ilker Soc zu: Pe, zeboren an EEE 19... in HP Türkei, zur Zeit in Unter-
suthungshaft ,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 19. Dezember 1979 in der Sitzung vom 21. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung vom 419. Dezember 1979, Richter am Kammergericht Dr. EEE vei ser Verkündung vom 21. Dezember 1979 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt up a. GENE als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 19. Dezember 1979, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 12. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3 - j0
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet.
Ein Fall verbotener gemeinschaftlicher Verteidigung (§ 146 StPO) liegt nicht vor. Rechtsanwalt ReB-Gt zwar früher den in einem anderen Verfahren verfolgten Ciner verteidigt. Dieser war aber nicht an der Tat (i. S. des § 264 StPO) des Angeklagten beteiligt.
Auf die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten braucht nicht eingegangen zu werden, da ein sachlichrechtlicher Mangel gegeben ist, der die Aufhebung des Urteils erfordert.
Die Beweisführung der Strafkammer ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat sich im Urteil nicht mit der Glaubwürdigkeit derjenigen als Zeugen vernommenen Polizeibeamten auseinandergesetzt, von denen die Vermerke Blatt 10 und 13 d.A. gefertigt worden sind. Hierzu hätte aber Anlaß bestanden. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß der Angeklagte "gegenüber der Polizei nicht die ihn belastenden Angaben über den Aufbewahrungsort und die Herkunft des Heroins machte, die diese in den Vermerken Bl. 10
und 13 d.A. als seine Einlassung niederlegte" (Seite 9 UA). Da die betreffenden Polizeibeamten hiernach
etwas Falsches in die beiden Vermerke aufgenommen haben, hätte das Landgericht im Urteil darlegen müssen, warum es diese Zeugen trotzdem als glaubwürdig erachtet hat. Einer solchen Erörterung bedurfte es um so mehr, als der Inhalt der beiden Vermerke den Kern der Einlassung des Angeklagten betraf. Hinzu kommt, daß die Polizeibeamten insoweit nur "Zeugen vom Hörensagen" waren und es bei solchen einer besonders sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung bedarf. Schon aus diesen Gründen kann das Urteil nicht aufrechterhalten bleiben.
Der Senat braucht deshalb nicht darauf einzugehen, ob die Urteilsfeststellungen zum Nachweis der Eigennützigkeit ausreichen, die zum Begriff des Handeltreibens gehört, vor allem ob aus der strafmildernden Berücksichtigung der schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (Seite 9 f UA) mit genügender Sicherheit zu schließen ist, daß die Strafkammer von einem eigennützigen Handeln des Angeklagten überzeugt war.
Schumacher Mösl Müller Meyer Theune