Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 18.12.1979 – 5 StR 702/79

5. Strafsenat

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5_StR 702/79

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Helmut R EmmmD

aus DB, dort geboren am DW. 1941, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

AH

Der

AP

5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 18.Dezember 1979, an der teilgenommen haben:

für

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MEEEEEEES au: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte Eu» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 10.Mai 1979 im Maßregelausspruch aufgehoben. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um die Hälfte ermäßigt.

- Von Rechts wegen -

ar 7"

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung und Kindesentführung, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge und das sachlichrechtliche Einzelvorbringen zum Schuld- und zum Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet. Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand.

Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat die Jugendkammer nach Anhörung einer medizinischen Sachverständigen ausgeführt: Seine stationäre Untersuchung habe keine Hinweise auf Anfalls- oder somatische Leiden oder andere hirnorganische Störungen ergeben. Beim Angeklagten liege jedoch eine andere schwere seelische Abartigkeit vor. Sie sei in einer chronischen neurotischen Fehlentwicklung begründet. Der Angeklagte habe in seiner Kindheit unter einer häufig strafenden Stiefmutter gelitten und seinen Vater als "Papiertiger" erlebt, Seine sexuelle Entwicklung sei stark verzögert verlaufen. Echte Partnerschaftsbeziehungen habe er bis jetzt nicht aufbauen können. Er habe wiederholt Selbstmordversuche unternommen. Entgegen der Ansicht der Sachverständigen sei zwar auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben sei. Sie sei aber erheblich vermindert. Seine psychische Konstitution und seine besonderen Auffälligkeiten ließen keinen anderen Schluß zu.

Diese Ausführungen vermögen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zu tragen.

-L- BIT

Sie legen eine schwere seelische Abartigkeit nicht

dar. Dafür gibt nichts her, daß die sexuelle Ent-

wicklung des Angeklagten stark verzögert verlief. Diese Störungen hat er nach den Feststellungen überwunden.

"Er ist in dritter Ehe verheiratet und hatte lange Zeit ... den ehelichen Verkehr ausgeübt. Zwischen den Ehen und insbesondere in der letzten Zeit, in der er von seiner Ehefrau getrennt lebte, hat er wiederholt mit Dirnen geschlechtlich verkehrt. Die Hinwendung zu Kindern ist nur eine der ihm möglichen Betätigungsformen auf diesem Gebiet" (UA S.12). Auch daß der Angeklagte bisher zu "echten Partnerschaftsbeziehungen nicht gekommen ist und "wiederholt" Suicidversuche unternommen hat, läßt nicht eine seelische Abartigkeit der Art erkennen, daß von ihr sein Persönlichkeitsgefüge in gleicher Weise in Mitleidenschaft gezogen

ist wie bei einer krankhaften seelischen Störung. Im übrigen laufen die Feststellungen zur"neurotischen Fehlentwicklung" bei dem Angeklagten lediglich auf Persönlichkeitsmängel hinaus, die für die Anwendung der §§ 20,21 StGB ohne Belang sind.

Herrmann Schuster Horstkotte

Rebitzki Niepel