Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 11.12.1979 – 1 StR 736/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 _StR_736/79 BESCHLUSS 11/12

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Helmut N EB , ohne festen

Wohnsitz, geboren am ii 133. in Hg,

zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

Nu

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom

9. Juli 1979 hinsichtlich der in den Fällen 2? und 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die . Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Ba u)

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:

„Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer "gemäß

§ 48 StGB im Einzelfall Jeweils von einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten" ausgegangen (UA S. 14, 15). Außerdem hat sie sich bei der Verhängung der Einzelstrafen jeweils "an der untersten Grenze des Strafrahmens orientiert" (UA S. 15). Die in den Fällen 2 und 7 der Urteilsgründe (UA S. 11, 12) dengemäß verhängten Einzelstrafen von 7 bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe hat das Landgericht darüber hinaus damit begründet, daß es in diesen beiden Fällen wegen des Steckenbleibens im Versuchsstadium gegenüber den für die übrigen - vollendeten - Taten verhängten Einzelstrafen "eine niedrigere Strafe verhängt" habe (UA S. 16). Angesichts der Höhe der tatsächlich für die übrigen - vollendeten - Taten verhängten Einzelstrafen lassen diese Darlegungen besorgen, daß die Strafkammer rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, bei einem Versuch des Diebstahls, unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen, dürfe sie nicht eine Strafe unter der für den Rückfall bei einer vollendeten Tat vorgesehenen Mindeststrafe von 6 Monaten (§ 48 StGB) verhängen, zumal die Urteilsgründe auch die Möglichkeit einer Strafmilderung nach den

§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ünerwähnt lassen. Danach können die in den Fällen 2 und 7 der Urteilsgründe (UA S. 11, 12) verhängten Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Ein Einfluß der in den Fällen 2 und 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf die übrigen Einzelstrafen kann dagegen ausgeschlossen werden."

Dem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb das Urteil hinsichtlich der in den Fällen ? und 7 der Urteilsgründe erkannten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben.

Pikart Woesner Zipfel Kuhn Maul