Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 06.12.1979 – 1 StR 589/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 589/79 BESCHLUSS em
in der Strafsache
gegen
den Kellner Manfred S EB zus VE, geboren am (EB 1950 in MW, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
ET
IN nu
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs, 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Simon wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 1979 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:
„Die Strafkammer hat einen besonders schweren Fall nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG deshalb für gegeben erachtet, weil der Angeklagte mit einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel Handel getrieben habe (UA S. 15). Das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen erfüllt Jedoch nur dann den Straferschwerungsgrund des Regelfalles des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG, wenn und insoweit es den Besitz oder die Abgabe oder diese beiden Begehungsformen umfaßt (vgl. BGHSt 25, 290, 293; BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74 -). Indes lassen die Urteilsfeststellungen nicht erkennen, daß der Angeklagte SR das von Schgp
und ZEN zu verkaufen beabsichtigte und dem Dauner übergebene Heroin zu irgendeinem Zeitpunkt in Besitz gehabt oder im Sinne des § 11 BtMG abgegeben hätte, Den Urteilsgründen ist weiter nicht zu entnehmen,
daß das Landgericht auch ohne die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG einen besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 BtMG für gegeben erachtet hat, zumal die Strafkamnmer zugunsten des Angeklagten gewichtige Strafmilderungsgründe anführt (UA S. 17). Danach durfte das Landgericht auf keine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und
6 Monaten erkennen, da die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtNG zulässige Höchststrafe von 3 Jahren sich nach den
88 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf eine Höchststrafe
von 2 Jahren und 3 Monaten reduziert."
Dem schließt sich der Senat an. Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben, Im übrigen war die Revision, die zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat, zu verwerfen,
Pikart Loesdau Herdegen Ulsamer Maul