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BGH Urteil vom 15.11.1979 – 4 StR 523/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Helmut B EEEEEEB aus WEHEN, geboren am. EEEED 1949 in win,

wegen Totschlags

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,

Bundesanwältin Ee als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom

30. Januar 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

. In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

| 54 - 3.

Gr unde:

Das Landgericht Oldenburg hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 27. Februar 1978 wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Unterschlagung - begangen in der Zeit von November 1975 bis Mai 1976 - Einzelstrafen von einem Jahr, acht Monaten, einem Jahr und drei Monaten verhängt und daraus eine Gesamtstrafe von zwei Jahren gebildet. Am 21. März 1978 wurde der Angeklagte vom Landgericht Oldenburg wegen eines am 15. April 1975 begangenen Überfalls auf eine Schwesternschülerin des schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie eines Betrugs und einer Unterschlagung für schuldig befunden. Dieses Urteil wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. September 1978 - 5 StR 550/78 - im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Festsetzung einer Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom .27. April 1979 wurde dann eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten verhängt; das Urteil ist rechtskräftig.

Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht Arnsberg den Angeklagten wegen des am 24. August 1977 begangenen Totschlags der Frau Doris CEEEEEB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Feburar 1978 eine Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren gebildet.

-L-

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge

. der Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Die Revision führt zutreffend aus, daß die formellen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß 8 66. Abs. 2 StGB gegeben waren. Der Angeklagte hatte mindestens drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und er ist wegen einer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden.

2. Die für die Anordnung der Maßregel in Betracht kommenden Symptomtaten müssen ihrem Wesen oder ihrem inneren Ursprung nach nicht gleichartig sein oder sich gegen dasselbe Rechtsgut richten. Auch unterschiedliche Delikte können in einem gleichgearteten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen, Ausfluß eines in ihnen gleichermaßen wirksam werdenden Hanges und damit Symptontaten sein (BGHSt 16, 296, 297). Daß hier Betrugshandlungen und ein Totschlag, also Vermögensdelikte und eine gegen das Leben gerichtete Tat Gegenstand der Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 2 StGB sind, stand ihrer Wertung als Symptomtaten nicht von vorneherein entgegen. Symptomcharakter zeigen die Taten, wenn sie kennzeichnend für die Gefährlichkeit des Täters sind. Zwischen ihnen und seiner Persönlichkeit ist eine innere Beziehung dergestalt erforderlich, daß die Taten

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als Ausfluß des verbrecherischen Hanges erscheinen (BGHSt 21, 263, 265; 24, 1535 24, 160; 24, 243, 244; Hanack LK, 10. Aufl., 8.66 StGB Rdn. 162). Bei Straftaten ganz verschiedener Art bedarf der Nachweis 'ihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung allerdings besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGH, Urteil vom 18. November 1975 - 1 StR 658/75 -; Hanack aa0 Rdn. 163). Letztlich entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob er die Maßregel verhängen will (BGH MDR 1972, 432).

3. Das angefochtene Urteil läßt, wie die Beschwer-

- deführerin mit Recht beanstandet, die vom Gesetz ge-

forderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten vermissen. Das Landgericht war nach den ihm bekannten Umständen zu einer Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verpflichtet.

Der Angeklagte war wegen zwei Betrugshandlungen zu

je einem Jahr Freiheitsstrafe rechtskräftig verur-

teilt. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildende Totschlag führte zu einer Einzelfreiheits-

strafe von zwölf Jahren. Dem Landgericht war darüber hinaus bekannt, daß der Angeklagte u.a. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung rechtskräftig schuldig gesprochen war und eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten hatte; eine solche wurde dann auch durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. April 1979 nit sechs Jahren und sechs Monaten gegen ihn verhängt. Die

Schwurgerichtskammer stellt ferner fest, daß das vom Ange- 'klagten beim Totschlag der Frau Gosselke gezeigte Verhal-

ten "von einem starken verbrecherischen Willen" zeugte (UA 28). Auch wenn sie keine sicheren Feststellungen

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über die Beweggründe für das Verhalten des Angeklagten in diesem Fall treffen konnte, hätte es nahe gelegen zu prüfen, ob die Tat nicht zeigt, daß ihm jedes Empfinden für die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit fehlt oder abhanden gekommen ist, er sich also bewußt gegen alle ihm nicht zusagenden Normen der Rechtsordnung auflehnt (BGHSt 16, 296, 297 f; Hanack aaO Rdn. 164).

4. Das Fehlen der Gesamtwürdigung stellt hier einen sachlichrechtlichen Fehler dar, der wegen des inneren Zusammenhangs der Gründe für die Strafbemessung und der Anordnung der Sicherungsverwahrung zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nötigt.

Die Schwurgerichtskammer muß nunmehr auch mit den

vom Landgericht Oldenburg im Urteil vom 27. April 1979 (13 KLs 5/75) festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe bilden. Ferner hat sie die diesem Urteil zugrundeliegenden Taten bei der Gesamtwürdigung im Rahmen des § 66 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ° zu berücksichtigen (BGHSt 25, 44). Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 246 a StPO hingewiesen,

Salger Hürxthal Knoblich

Ruß Engelhardt