Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 13.11.1979 – 5 StR 689/79

5. Strafsenat

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5_StR 689/79

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kfz.-Meister Reinhold A EEE» aus Wem.

dort geboren am Ri. m 1947,

wegen versuchten Totschlags

er FE

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13.November 1979 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1.Juni 1979, soweit es diesen verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Sie hat schon mit der Sachrüge Erfolg.

1. Bei dem Angriff des Angeklagten mit einem Messer auf den Zeugen PHW FEB ergibt sich nach der Überzeugung des Landgerichts der Tötungsvorsatz "zweifelsfrei" allein "aus dem äußeren Geschehensablauf" (UA S.25), so insbesondere auch aus dem "kraftvoll geführten Messerstoß" gegen den Hals des Zeugen. Diese Schlußfolgerung steht aber im Widerspruch zu den Feststellungen zur Tatausführung, wonach dem Zeugen von dem Angeklagten das Messer nur "an die Kehle

esetzt" wurde, und es jenem nicht gelang, "das mit anhaltender Intensität gegen seinen Hals gerichtete Messer wegzudrücken ..." (UA S.12).

2. Im zweiten Fall, dem Angriff des Angeklagten auf den Zeugen PHW FEB mit dessen Dienstwaffe, folgert das

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Landgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten "nicht

nur ... aus dem äußeren Geschehensablauf, sondern auch" und ohne weitere Erörterungen aus seinen "Ausrufen" gegenüber dem Zeugen POW JENE (UA 5.28,29): dieser "solle ihm seine Gewehre wiedergeben, sonst würde er Fe umlegen" (UA S.13) und "Wenn Du abdrückst, geht er auch mit drauf" (UA S.13).

Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn das Landgericht hätte sich hier mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte mit diesen Zurufen den Zeugen POW JCEEEEEEB lediglich nötigen wollte (§ 239 b Abs.1 StGB).

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel