Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 09.11.1979 – 2 StR 265/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 BLG

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 265/79 BESCHLUSS 0M

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Ralf Anton KCEEEMD aus FO, dort geboren am EEE 1946,

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat mit der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO aF) Erfolg: Anstelle der an der Hauptverhandlung teilnehmenden Schöffin POEEENEES wer die Hilfsschöffin Walburga ZMiiliäzur Mitwirkung berufen.

Die Hauptverhandlung begann am 14. Juni und endete am 7. Juli 1978. Mit Schreiben vom 8. Juni 1978 hatte Frau ZEill mitgeteilt, daß sie "den Termin nicht wahrnehmen könne", weil sie am 13. und 14. Juni 1978 als Abgeordnete des Landeswohlfahrtsverbandes Ham in KEEEEB eine wichtige Verbandsversammlungssitzung habe und ihre Anwesenheit dort dringend erforderlich sei. Das Schreiben wurde der Strafkammervorsitzenden am 13. Juni 1978 vorgelegt, die, wie aus ihrem Vermerk vom selben Tag hervorgeht, die Entschuldigung nicht anerkannte. Da die Vorsitzende die Hilfsschöffin fernmündlich nicht erreichte, bat sie Dritte, Frau ZU auf ihre Pflicht zum Erscheinen hinzuweisen. Als diese auch bei Beginn der Hauptverhandlung am 14. Juni 1978

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nicht erschien und auf fernmündliche Rückfrage erklärte, "sie könne und werde auf keinen Fall kommen", veranlaßte die Vorsitzende nacheinander die fernmündliche Ladung der Frau ZB in der Liste nachfolgenden Hilfsschöffen Nr. 173 (DEE), 174 (Kup und 175 (CE). Keiner der Angerufenen wurde persönlich erreicht; nach erteilter Auskunft war DeEEB auf Montage, Kußß seit mehr als einem halben Jahr krank und GEB auf einer Baustelle nicht erreichbar. Als Hilfsschöffin der Listennummer 176 wurde schließlich ' Frau PEEEEED angesprochen, die dann an der Verhandlung teilnahm.

Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Der Fall liegt anders als der von Holtz in MDR 1977, 639 (Nr. II 1) mitgeteilte; denn die Hilfsschöffin Zu hatte ihr - von der Vorsitzenden nicht als entschuldigt erachtetes - Fernbleiben schon vor dem Terminstag angekündigt und zudem fand die nächste Verhandlung in der Sache bereits am 16. Juni 1978 statt, als die Hilfsschöffin wieder zur Verfügung stand. Unter diesen Umständen hätte sich die Vorsitzende nicht mit dem Fernbleiben der Hilfsschöffin abfinden dürfen, vielmehr, um die Teilnahme dieser Schöffin zu erreichen, den Beginn der Hauptverhandlung notfalls vertagen müssen (vgl. BGHSt 5, 73).

Schon mit Rücksicht auf den hiernach gegebenen absoluten Revisionsgrund muß das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden. Es braucht deshalb nicht

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entschieden zu werden, ob die von der Vorsitzenden verfügte Ladung der unter den Nummern 173 bis 175 der Liste verzeichneten Hilfsschöffen rechtlicher Nachprüfung standhalten würde (vgl. BGH aa0 S. 74; BGHSt 10, 384, 385).

Schumacher Willms Müller

Meyer Theune

Zf