Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 09.11.1979 – 2 StR 224/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
di BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 224/79 BESCHLUSS g.M.
| In der Bußgeldsache
gegen
Manfred E EEE zus HERE, geboren am EEE 940 in MER,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
o+J
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. November 1979 beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgegeben.
Gründe§
I.
Der Regierungspräsident in Kassel hatte gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt. Nachdem der Betroffene persönlich Einspruch eingelegt hatte und die Akten dem Amtsgericht Limburg vorgelegt worden waren, bestellte sich durch einen am 14. August 1978 beim Regierungspräsidenten in Kassel eingegangenen Schriftsatz für den Betroffenen ein Verteidiger und bat um Akteneinsicht in seinem Büro. Gleichzeitig kündigte er an, daß die Vollmacht des Betroffenen nachgereicht werde. Am 15. August 1978 verfügte der Amtsrichter in Limburg: "Anfrage an Betr., ob Einverständnis mit Beschlußverfahren". Diese Anfrage wurde dem Betroffenen am 18. August 1978 durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Der erwähnte Schriftsatz des Verteidigers traf am 21. August 1978 beim Amtsgericht Limburg ein. Am nächsten Tag erteilte der Amtsrichter die Genehmigung für die Akteneinsicht. - Die Akten umfaßten damals
14 Blatt (einschließlich dieses Schriftsatzes). -
Sie gelangten am 30. August 1978 an das Amtsgericht zurück. Einen Tag zuvor war dort die Vollmacht des Betroffenen eingegangen. Unter dem 8. September 1978 verfügte der Amtsrichter: "Formular OWi 26 - Anfrage, ob Einverständnis mit Beschlußverfahren - an Betroffenen ... (ZU)". Auch diese Anfrage wurde dem Betroffenen durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Einer erneuten Bitte des Verteidigers um Akteneinsicht entsprach der Amtsrichter am 2. Oktober 1978. - Zu diesem Zeitpunkt enthielten die Akten 21 Blätter. - Frühestens am 10. November 1978 reichte der Verteidiger sie zurück. Am 16. November 1978 erließ
der Amtsrichter den Beschluß, daß gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 60 DM festgesetzt werde und er die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Der Verteidiger legte fristgemäß Rechtsbeschwerde und (gegen die Kostenentscheidung) sofortige Beschwerde ein. Die Rechtsbeschwerde begründete er damit, daß ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, einer Entscheidung im Beschlußverfahren zu widersprechen. Bei seinen weiteren Ausführungen erwähnte er die "Hinweisverfügung gemäß
§ 33 Abs. 1 Ziffer 12 OWiG vom 15. 8. 1978" und die "zweite Hinweisverfügung der oben genannten Art vom
8. 9. 1978",
Das Oberlandesgericht Frankfurt beabsichtigt,
‚die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des
§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG für zulässig zu erachten, weil das Amtsgericht dem Verteidiger nicht Gelegenheit zum Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschluß-
verfahren gegeben habe, obwohl er seine Bestellung
dem Amtsgericht angezeigt gehabt habe. In dem Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts heißt es, das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht davon ausgehen können, daß der Verteidiger durch die zweimalige Akteneinsicht von den beiden an den Betroffenen gerichteten Anfragen vom 15. August und 8. September 1978 Kenntnis erlangt habe; denn das Interesse des Verteidigers sei bei der Akteneinsicht möglicherweise
auf andere Umstände, z. B. auf den jeweiligen Ermittlungsstand gerichtet gewesen; es bestehe keine Pflicht des Verteidigers, sich bei einer Akteneinsichtnahme über den gesamten Akteninhalt zu informieren.
Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluß
weiter ausgeführt, mit seiner beabsichtigten Entscheidung würde es von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom
7. Juli 1970 - 5 StR 230/70 - (abgedruckt in NJW 1970, 1613) abweichen; allerdings erscheine die Begründung dieses Beschlusses nicht eindeutig; der Bundesgerichtshof habe die Notwendigkeit eines zusätzlichen Hinweises
an den Verteidiger nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG in
dem damaligen Fall einerseits damit verneint, daß die Verteidiger bei der Einsichtnahme in die nur wenige Blatt umfassenden Akten alle Umstände hätten "entnehmen können", die für die Frage einer Entscheidung
im Beschlußverfahren maßgeblich gewesen seien; andererseits habe der Bundesgerichtshof im unmittelbaren Anschluß an diese Erwägung darauf abgestellt, daß die Verteidiger durch die Akteneinsicht "auch erfahren", also tatsächliche Kenntnis davon gehabt hätten, daß
der Amtsrichter beabsichtige, nach § 72 Abs. 1 Satz
2 OWiG zu entscheiden; unter diesen Umständen könne das Oberlandesgericht nicht ausschließen, daß der Bundesgerichtshof einen zusätzlichen Hinweis an die
Verteidiger schon deshalb für entbehrlich erachtet
habe, weil die Möglichkeit der Kenntnisnahme von jener Absicht des Amtsrichters bestanden habe. Eine solche bloße Möglichkeit erscheint dem Oberlandesgericht jedoch nicht ausreichend. Es hat die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Ist ein nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG an den Verteidiger zu richtender Hinweis entbehrlich, wenn dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt wird und er aus den Akten ohne Schwierigkeit die Absicht des Amtsrichters, im Beschlußverfahren zu entscheiden, erkennen kann?
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.
Auf die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage kommt es für die Entscheidung des Oberlandesgerichts über
die Zulässigkeit der vom Betroffenen eingelegten Rechts-
beschwerde nicht an. Zwar hat der Bundesgerichtshof
im Regelfall die rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts, die zur Vorlegung geführt haben, sowie die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters, von denen das Oberlandesgericht ausgeht, hinzunehmen. - Es
-6-
handelt sich hier auch nicht um den Ausnahmefall, daß diese rechtliche Wertung des Oberlandesgerichts unver- 'tretbar wäre. Der Vorlegungsentscheidung liegt die Auffassung zugrunde, daß der Hinweis gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG an den Verteidiger des Betroffenen auch dann nachgeholt werden muß, wenn der Amtsrichter in Unkenntnis davon, daß sich ein Verteidiger bestellt hatte, nur die Hinweiserteilung an den Betroffenen angeordnet hat, Diese Rechtsansicht entspricht der in der Rechtsprechung und der Rechtslehre nahezu einhellig vertretenen Auffassung (vgl. Göhler, Komm. z. OWiG,
5. Aufl.,§ 72 Anm. 2 Da). - Die Zulässigkeit der Vorlegung ist aber wegen des eindeutig unzutreffenden Ausgangspunkts des Oberlandesgerichts bei den Jatsachenfeststellungen zu verneinen. Das Oberlandesgericht meint, der Verteidiger habe trotz der zweimaligen Akteneinsicht möglicherweise keine Kenntnis von den beiden Hinweisverfügungen des Antsrichters gehabt. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde geht Jedoch klar hervor, daß ihm beide Verfügungen und auch ihr Sinn bekannt waren, Unter diesen Umständen stellt sich die Vorlegungsfrage nicht. Es erübrigt sich somit auch eine Erörterung darüber, ob in dem genannten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1970 die
vom Oberlandesgericht aus dem Wort "können" gefolgerte Unklarheit überhaupt besteht.
Der Generalbundesanwalt hat die Vorlegungsvoraussetzungen als erfüllt angesehen, die Zulässigkeit der Rechtshbeschwerde aber mit der Begründung verneint,
eines zusätzlichen Hinweises gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG an den Verteidiger habe es nicht bedurft, da schon der erste Hinweis an den Betroffenen wirksen erteilt worden sei; denn zu diesem Zeitpunkt habe dessen Vollmacht noch nicht dem Amtsgericht vorgelegen, so daß damals kein Anlaß bestanden habe, auch beim Verteidiger anzufragen.
Schumacher | Willms Müller
‚ Meyer Theune