Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 08.11.1979 – 4 StR 597/79

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 597/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Lothar Gerhard K ammmEmEEEEEEnEn aus ReB-

GEW. dort geboren an. EEE 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

3%

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 30. Juli 1979 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Erwerbs, Einfuhr, Besitzes und Abgabe sowie gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln" zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

/ Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln wendet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Angeklagte hat den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs allerdings nur hinsichtlich der geringen Mengen Heroin verwirklicht, die zum Eigenverbrauch bestimmt waren. Im übrigen geht der unerlaubte Erwerb als rechtlich unselbständiger Teilakt in dem Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens auf (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).

3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Einfuhr, Abgabe und Besitzes von Betäubungsmitteln ist jedoch fehlerhaft. Auch diese Tatbestände sind nur rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens (vgl. Schmidt aa0). Die Urteilsformel muß dementsprechend berichtigt werden.

u. Der Strafausspruch kann dagegen bestehenbleiben. Die Gründe für die Strafbemessung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 22. Oktober 1979 wird insoweit Bezug genommen. Es kann im übrigen

ausgeschlossen werden, daß sich die - vorstehend dargelegte - unzutreffende rechtliche Beurteilung der Tat auf

die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.

Salger Spiegel Knoblich

Ruß Goydke