Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 02.11.1979 – 2 StR 624/79

2. Strafsenat

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nF Ed

BUNDESGERICHTSHOF

2 str 624/79 _ BESCHLUSS AM

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Juso S EEE au: De,

geboren am EEE 1944 in Km Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

EG

-2- 24

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Mainz vom 8. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und "die sichergestellte Pistole" eingezogen.

Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Sachrüge ist begründet.

In dem Urteil heißt es unter anderem, "nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ..., dem die Kammer in vollem Umfang gefolgt ist", habe der Angeklagte die Tat nicht in einem Affektzustand besangen, der geeignet sei, die Schuldfähigkeit aufzuheben oder auch nur erheblich zu vermindern; für die Entstehung eines zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung führenden Affektzustandes sei "nach den Ausführungen des Sachverständigen" erforderlich, daß

zwischen Täter und Opfer eine tiefgreifende und langanhaltende konflikthafte Beziehung bestanden habe; der Täter müsse in einer starken Abhängigkeit zu dem Opfer gestanden und daran gelitten haben, andererseits sich aber auch von dem Opfer habe lösen wollen; hierfür würden "nach den Ausführungen des Sachverständigen" bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte bestehen; im Vordergrund habe bei ihm eine Verärgerung darüiber bestanden, daß er

Erregung, nicht aber eine Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit zur Folge haben können.

Diese Begründung gibt Anlaß zu der Befürchtung, daß das Schwurgericht seine Stellung gegenüber dem Sachverständigen verkennt hat. Der Sachverständige ist lediglich ein Gehilfe des Richters und weder berufen noch in der Lage, diesem die Verantwortung für die Feststellungen abzunehmen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden.

Das gilt nicht allein für die sogenannten Anknüpfungstatsachen, sondern auch für die Befundtatsachen (BGHSt 7, 238 f).

Hinzu kommt, daß - wie Jedenfalls aus Jenen Ausführungen zu schließen ist - der Sachverständige und auch das ihn folgende Schwurgericht davon ausgehen,

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es bestehe ein allgemeiner Erfahrungssatz, nach den ein die Schuldfähigkeit beeinträchtigender Affekt nur im Falle langandauernder konfliktbeladener Beziehungen bejaht werden könne. Einen derartigen allgemeinen Erfahrungssatz gibt es Jedoch nicht. Zwar wird einen plötzlichen Affektausbruch "in der Regel eine längere Entwicklung und Vorgeschichte vorausgehen" (vgl. BGHSt 11, 20, 25). Nach der Lebenserfahrung sind aber auch Fälle nicht selten, in denen der Affekt nicht das Ergebnis eines sich während eines längeren Zeitraums nach und nach intensivierenden Geschehens ist, sondern unvermittelt, ohne ein derartiges Vorstadium einsetzt,

Aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß rechtliche Bedenken auch gegen die Begründung im angefochtenen Urteil (S. 13 UA) bestehen, die mögliche Beschimpfung durch das spätere Opfer "sei nicht das auslösende Moment für die Tat gewesen, da der Angeklagte die Waffe bereits bewußt mitgenommen habe, um die Freundin zumindest durch Drohungen mit der Waffe ginzuschüchtern", was er früher schon öfters getan habe,

Inwiefern eine dahingehende Absicht für die Beantwortung der Frage bedeutsam sein kann, welcher Umstand den Tötungsentschluß des Angeklagten hervorgerufen hat, ist nicht erkennbar.

Ferner wird bei der neuen Entscheidung zu beachten sein, daß einer Einziehung der Munition das Verschlechterungs — verbot (§ 358 Abs. 2 StPO) entgegensteht, da die Einziehungsanordnung im Tenor des angefochtenen Urteils nicht auch die Munition umfaßte.

Schumacher willms Müller Meyer Theune