Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 30.10.1979 – 1 StR 592/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 592 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Malermeister Franz S c h (mE aus WED, dort geboren om 1951,

- Sachbezeichnung: Strafverfahren gegen Theo Hi und einen anderen -

wegen Urkundenfälschung u.a.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: |

Auf die Revision des Angeklagten Schwarzmeier wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OoP£f. vom 1. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft und er verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag vom 17. September 1979 wie folgt begründet:

"Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betruge nicht. Beihilfe erfordert Vorsatz. Der Gehilfe muß nicht nur die Vorstellung und den Willen haben, (irgend) eine Tat eines anderen zu fördern, sondern er muß auch die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen (RGSt 59, 245, 246} BGHSt 11, 66). Diese Erkenntnis kann zwar, was die Urkundenfälschung betrifft, nicht zweifelhaft sein, ob aber der Ange-

- 3.

klagte auch erkannt hat, daß der Mitangeklagte HER mit Hilfe der Wechsel Betrug begehen werde, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht, Jedenfalls nicht zweifelsfrei. Danach hat der Angeklagte (nur) erkannt, "daß das, was HB vorhatte, nicht redlich war" (S. 15 UA). Nichtredliches Handeln muß nicht notwendig betrügerisch 1.5. des § 263 StGB sein; die Erkenntnis der Unredlichkeit kann hier auch allein auf die Urkundenfälschung beschränkt gewesen sein. Für eine weitergehende, betrügeriches Handeln des Mitangeklagten HB umfassende Erkenntnis lassen sich auch aus dem Urteilszusammenhang keine sicheren Anhaltspunkte gewinnen. Es ist festgestellt, daß HEN dem Angeklagten "seinen Plan" auseinandergesetzt hat (S. 15 UA), und man wird aus dem Zusammenhang auch entnehmen können, daß er dabei gesagt hat, er wolle sich mit Gefälligkeitswechseln einen zusätzlichen Kredit beschaffen. Das muß aber einem mit dieser Art der Kreditbeschaffung möglicherweise nicht Vertrauten nicht ohne weiteres die Erkenntnis eines beabsichtigten Betruges aufdrängen. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn HM dem Angeklagten auch seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten offenbart hätte; das läßt sich aber den Feststellungen (aa0) und auch den sonstigen Urteilsausführungen nicht entnehmen. Eindeutiger Feststellungen insoweit hätte es gerade deshalb bedurft, weil der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe HP "als einen vermögenden Mann eingeschätzt" (S. 35 UA). Diese Einlassung ist unwiderlegt geblieben; im Rahmen der Beweiswürdigung ist lediglich die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Wechselunterschriften erörtert und widerlegt worden (S. 38/39 UA).

-h-.

Hiernach kann die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug nicht bestehen bleiben, Wegen der tateinheitlichen Begehung muß aber auch die an sich bedenkenfreie Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufgehoben werden. *

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Seinem Aufhebungs- und Zurückverweisungsamtrag war aus den von ihm dargelegten Gründen zu entsprechen.

Loesdau Zipfel Herdegen

Kuhn Maul