Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 25.10.1979 – 4 StR 435/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 435/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den kaufmännischen Angestellten Franz M eiEEEEEEED aus DAEEE- VEREEEEEREEEE , geboren am @. EEEEB 1929
in MU, .
2. den Kaufmann Bernhard Gr aus Ligp-Breiiimmw, geboren am WB. Mb 1932 in Mail,
wegen Betruges u.a.
-
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin EEE» als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt emp, GEEEEEEEEEEEEED, als Verteidiger des Angeklagten Mm, Justizangestellter IB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom
27. April 1978 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten in der Revisionsinstanz zu tragen hat.
Von Rechts wegen
ySs
Gründe§
Das Landgericht hat beide Angeklagte vom Vorwurf der Unterschlagung, den Angeklagten MB auch vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerde
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufklärungsrüge überhaupt fristgemäß begründet worden ist. Die Rüge ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie keine bestimmte Beweisbehauptung enthält. Der Hinweis, in Anbetracht der für die Kammer gebliebenen Unsicherheiten und Zweifel hätte Frau Besser als Zeugin "Angaben machen können", genügt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Das gilt auch für den nur eine Beweisanregung darstellenden weiteren Hinweis, es habe "darüber hinaus die Möglichkeit bestanden", die Zeugin zu befragen, "ob" sie gewisse Umstände bestätigen könne.
II. Sachbeschwerde
1. Soweit die Staatsanwaltschaft - hier ohne Unterstützung durch den Generalbundesanwalt - die Verletzung der §§ 261 und 267 Abs. 5 StPO rügt, ist sie offensichtlich unbegründet, da der Tatrichter nach keiner Vorschrift verpflichtet ist, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen anzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern. Deshalb läßt die Tatsache, daß die Straf-
kammer sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit den Bekundungen des Zeugen Bra und anderer vernommener Zeugen auseinandersetzt, nicht den Schluß zu, sie habe diese Aussagen ungewürdigt gelassen und somit ihre Überzeugung nicht aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung geschöpft,
2. Im übrigen greift die Revision das Urteil in unzulässiger Weise in seiner Beweiswürdigung an. Für das Revisionsgericht ist nur das maßgeblich, was der Tatrichter in dem Urteil über das Ergebnis der Hauptverhandlung feststellt. Hier hat die Strafkammer alle aus dem Urteil ersichtlichen und naheliegenden Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten der Angeklagten ermöglichen, in den Gründen widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erörtert.
Daß sie letztlich den Umständen, die nach ihrer Auffassung zu Zweifeln an der Schuld der Angeklagten Anlaß geben konnten (UA 23, 28 und 29), entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, entspricht vielmehr dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten".
3. Dafür, daß der Tatrichter die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt hätte, bestehen nach dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe keine Anhaltspunkte. Eine Norm dafür, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder nicht haben dürfe, gibt es nicht. Kann der Tatrichter auch unter Verwendung aller vorhandenen geeigneten Beweismittel und trotz Berücksichtigung der belastenden Feststellungen letzte Zweifel nicht überwinden, so kann gegen diese
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fehlende persönliche Gewißheit aus Rechtsgründen nicht angegangen werden (ständ. Rechtspr. des BGH, zuletzt Urteil vom 9. Oktober 1979 - 5 StR 319/79).
Salger Spiegel Hürxthal Engelhardt Goydke