Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 17.10.1979 – 2 StR 79/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR URTEIL 17190
in der Strafsache
gegen
den Innenarchitekten Adam Arcadie ACEEEEEEEED aus DEE, zeboren am EEE 1916 in EM Ungarn,
wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1979, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Oktober 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung in zwölf Fällen,
davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, außerdem wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg, da die Prüfung des Urteils keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergibt. Dabei sind nur folgende Einzelpunkte hervorzuheben:
1. Im Fall II 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer mit Recht - tateinheitlich mit versuchtem Betrug begangene - Urkundenfälschung angenommen. Zwar war die Fotokopie des Abschlußzeugnisses als solche keine Urkunde (vgl. BGHSt 24, 140). Sie war aber nach den Feststellungen von einer ihrerseits verfälschten Urkunde abgenommen worden, SO daß es nur eine besondere Form des Gebrauchmachens von der verfälschten Urkunde war, als der Angeklagte eine beglaubigte deutsche Übersetzung der Fotokopie anfertigen ließ und diese dann der Behörde vorlegte (vgl. BGHSt 5, 291; 24, 140, 142; BGH Urt. v. 9. Mai 1978 - 1 StR 104/78 -).
2. Die Verfolgung dieser Urkundenfälschung ist nicht verjährt. Zwar war die Tat vollendet, als der Angeklagte die Abschrift am 13. Oktober 1971 beim Ausgleichsamt einreichte. Für die Verfolgungsverjährung kommt es indessen nicht auf die Vollendung, sondern die Beendigung der Tat an (§ 78 a StGB; vgl. für das früher geltende Recht BGHSt 24, 218, 220). Beendet aber war hier die Urkundenfälschung frühestens am 8. Mai 1972, als der An-
geklagte seinen Antrag weiter begründete. Bei dieser weiteren Begründung hat der Angeklagte zumindest stillschweigend auch die bereits eingereichten Unterlagen in Bezug genommen. Darin lag ein erneutes Gebrauchmachen von der Zeugnisabschrift, das der Angeklagte nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch von vornherein ins Auge gefaßt hatte.
Unterbrochen wurde die Verjährung dann rechtzeitig durch den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts in Darmstadt vom 14. Januar 1977 (Bd. I Bl. 15 d.A.).
3. Der ausdrückliche Hinweis auf § 53 StGB (UA S, 56) macht deutlich, daß sich die Kammer der Möglichkeit bewußt war, aus den Freiheitsstrafen und der Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden oder hiervon abzusehen. Näherer Begründung bedurfte die Entscheidung hierüber nicht.
4. Soweit die Revision in Einzelausführungen den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, . vor allem hinsichtlich der inneren Tatseite, entgegentritt, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. |
Schumacher willms Müller Meyer Maier