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BGH Urteil vom 09.10.1979 – 1 StR 487/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 487/79 URTEIL 990.39

in der Strafsache

gegen

den Schneider Martin P EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am EN 1937 in SCHE Jugoslawien,

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Maul als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ui,

als Verteidiger, Justizhauptserketärin EP als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. März 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte

a) wegen versuchten Diebstahls im Fall II 5 der Urteilsgründe (KEEP),

b) wegen Diebstahls mit Waffen, begangen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe, im Fall II 13 der

Urteilsgründe (Firma Grip & ei),

verurteilt ist,

2. im Ausspruch der Gesamtstrafe,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls mit Waffen, begangen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe, zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Fall II 5 der Urteilsgründe und wegen "bewaffneten" Diebstahls, begangen in Tateinheit mit unbefugten Führen einer Schußwaffe, im Fall II 13 wird durch die Feststellungen nicht getragen.

1. Die unklaren Feststellungen zum Fall II 5 schließen die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht aus.

2. a) Der Tatbestand der §§ 242, 24h Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter die Schußwaffe zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Beginn und Beendigung der Tat bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Diese Umstände begründen die besondere Gefährlichkeit des Diebstahls mit Waffen, die der Grund für die erhöhte Strafandrohung ist (BGHSt 20, 194, 197; BGH GA 1971, 82). Unter Tathergang ist dabei nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur rechtlichen Vollendung des Diebstahls, sondern das gesamte Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung zu verstehen. In erhöhtem Maße gefährlich ist auch der Dieb, der die Waffe zwar nicht bei der Wegnahme selbst, wohl aber beim Wegschaffen der Beute vom Tatort bewußt gebrauchsbereit mit sich führt. Der Täter muß die Waffe nicht unnmittelbar bei sich getragen haben, es genügt, wenn er in der Lage war, sie bei Annäherung anderer jederzeit zu ergreifen und von ihr Gebrauch zu machen.

b) Diese Erfordernisse sind hier nicht eindeutig festgestellt.

Der Angeklagte trug die geladene Pistole beim Einbruch in das Gebäude der Firma Cris %& HOME nicht bei sich, sondern iegte sie vor dem Eindringen in das Anwesen auf einem Nachbargrundstück in eine Aktentasche ab, um sie nachher beim Wegschaffen der Beute mitzunehmen (UA S. 11). Ob er während der Tatausführung jederzeit in der Lage war, auf die Waffe zurückzugreifen, wenn er es für erforderlich hielt, bleibt offen. Die Strafkammer führt dazu aus: "Die Waffe befand sich in

solcher Nähe beim Tatort, daß er sie noch im Zuge der vorgestellten und erforderlichen Sicherung der Beute bei sich gehabt hätte" (UA S. 21). Diese Feststellung enthält keine Tatsachensubstanz, aus der sich ergibt, daß der Angeklagte sich tatsächlich jederzeit der Schußwaffe hätte bedienen können. Da die Pistole auf dem Nachbargrundstück lag und der Angeklagte am Tatort in mehrere Räume (Werkstatt, Büroräume, Pförtnerbüro, Sozialräume) eindrang, bedurfte es insoweit der Klarstellung. Die Ausführung legt auch den Schluß nahe, daß die Strafkammer mit der "vorgestellten und erforderlichen Sicherung der Beute" lediglich das Wegschaffen des Diebesgutes gemeint hat. Dafür spricht der enge Zusammenhang mit der Feststellung: "In diesem Stadium, nämlich beim Wegschaffen der Beute, wollte der Angeklagte auch die Aktentasche mit der Waffe wieder abholen" (UA S. 21).

Auf die klare Feststellung, daß die Waffe dem Angeklagten während des Einbruchs jederzeit zur Verfügung stand, könnte nur verzichtet werden, wenn feststünde, daß er die Pistole bei seiner anschließenden Flucht unter Mitnahme eines Teiles der Beute bewußt einsatzbereit mit sich führte. Aber auch eine solche Ausführung ist zu vermissen. Das angefochtene Urteil enthält keinen Hinweis darauf, was mit der Aktentasche und der darin befindlichen Pistole geschah, als der Angeklagte nach Entdeckung durch den Nachtwächter die Flucht ergriff. Daß er die Waffe lediglich beim Wegschaffen der Beute mitnehmen wollte (UA S. 11), genügt nicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Führens einer Schußwaffe bei Begehung des Diebstahls.

c) Da die Strafkammer Tateinheit mit dem Vergehen nach 88 35 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG angenommen hat, ist der Schuldspruch auch insoweit aufzuheben.

3, Die Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren ist im Fall II 13 dem § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen, das Mitführen der Schußwaffe wird dabei als "der wesentliche Gesichtspunkt" gewertet (UA S. 24). Mit den Einzelstrafen in den Fällen II 5 und 13 muß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden, deren Bestandteile sie sind.

II. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Pikart Woesner Zipfel Herdegen Maul