Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 03.10.1979 – 2 StR 287/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 287/79 URTEIL 3.0

in der Strafsache

gegen

den Dreher Klaus Georg ED aus Wer, geboren am EEE 1953 ir CuEEEEEEEB:

wegen Diebstahls u.a.

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-2- 44

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr, Mösl Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. Mau: ui

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte BD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom 1. Februar 1979

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt wird,

2. im Ausspruch über den Verfall der sichergestellten 2 300 DM mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

- 3 - 44 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "tateinheitlichen" Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhehlerei, außerdem wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision,mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in geringem Umfang Erfolg.

I. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß genügen entgegen der Ansicht der Revision auch hinsichtlich sämtlicher Diebstahlstaten den gesetzlichen Anforderungen. Die einzelnen Taten sind über die Angabe von Tatort und Tatzeit hinaus so genau gekennzeichnet, daß klar war, was dem Angeklagten zur Last gelegt wurde (vgl. BGHSt 5, 225, 226, 227). Es war nicht erforderlich, sämtliche Gegenstände im einzelnen aufzuführen.

II. In der Hauptverhandlung blieben die Zeuginnen Petra CB und Barbara Ip "gemäß § 60 Ziff. 2 StPO unvereidigt". Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das

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Gericht in seinen Beschlüssen nur auf den Gesetzeswortlaut Bezug genommen, nicht aber angegeben hat, welcher der in § 60 Nr. 2 StPO angeführten Einzel-

fälle den Grund für die Nichtvereidigung bildete;

diese Angabe war hier deshalb nicht erforderlich,

weil auf Grund der Aussagen der Zeuginnen für alle Verfahrensbeteiligten klar war und auch für das Revionsgericht offenkundig ist, daß die Zeuginnen nicht vereidigt wurden, weil sie der Beteiligung an dem dem Angeklagten vorgeworfenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtig waren (vgl. BGH, Urt.v. 20. September 1966 - 1 StR 243/66 -).

III. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist, außerdem zur Aufhebung der Verfallanordnung.

1. Beim Schuldspruch wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Strafkammer nicht beachtet, daß hier Erwerb, Besitz und Veräußerung des Heroins nur unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilstücke des Geschehens waren, mithin kein Raum für die Verurteilung wegen Handeltreibens "in Tateinheit" mit Erwerb, Besitz oder Veräußerung ist (vgl. BGHSt 25, 290). Der Senat hat aus diesem Grund im Schuldspruch das Wort "tateinheitlich" vor den Worten "Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz" gestrichen.

Diese Änderung betrifft ausschließlich den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, läßt jedoch, wie insbesondere die Nichtaufhbebung des

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Ausspruchs über die Gesamtstrafe deutlich macht, den Schuldspruch wegen Diebstahls in vier Fällen (vgl. unten zu 4.) ebenso unberührt wie den gesamten Strafausspruch.

2. Im übrigen enthält das Urteil, soweit unerlaubtes Handeltreiben mit Heroin in Frage steht, keinen Rechtsfehler. Insbesondere liegt der von der Revision behauptete Widerspruch in den Aussagen der

Zeugen Le@und KW nicht vor.

Wohl ist richtig, daß nach den Aussagen dieser Zeugen, so wie sie im Urteil wiedergegeben sind, Mißverständnisse darüber auftreten können, ob die Zeugin .

auf diese Anwesenheit hin, während die Zeugin Ki pestreitet, ein solches Gespräch mitangehört zu haben. Mit dieser Unklarheit hat sich jedoch die Strafkamnmer auseinandergesetzt; sie hat einen Widerspruch mit der Begründung verneint, daß "keiner der beiden Zeugen mit Sicherheit sagen konnte, ob die Zeugin KW auch nach dem Abschluß der Protokollierung noch weiterhin im Zimmer anwesend war! (UA S. 10). Da nach den übrigen Feststellungen das Gespräch auch nach dem Ende der Protokollierung stattgefunden haben kann (vel. VAS. 7), bleibt mithin die Möglichkeit offen, daß die Zeugin KB im Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs das Vernehmungszimmer vorübergehend verlassen hatte. Damit aber ist zwanglos erklärt, warum sie das Gespräch nicht wahrgenommen hat.

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Ist aber der Widerspruch zu verneinen, so kann auf sich beruhen, ob er, läge er vor, für die Beurteilung des Geständnisses des Angeklagten, wie es

von beiden Zeugen übereinstimmend bestätigt wird, von Bedeutung sein könnte. Das Geständnis jedoch, nicht das Gespräch über den Scheinankauf von Heroin war nach den Ausführungen der Strafkammer die entscheidende Grundlage für ihre Überzeugung, daß der Angeklagte mit Heroin Handel getrieben hat.

3. Die Anordnung des Verfalls kann nicht bestehenbleiben, weil den Feststellungen nicht entnommen werden kann, daß die Strafkammer dabei von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die Maßnahme des Verfalls dient nicht dazu, dem Täter den gesamten für das Betäubungsmittel erlangten Kaufpreis zu entziehen, sondern den Gewinn abzuschöpfen, den er aus der rechtswidrigen Tat erlangt hat. Die Strafkammer rechtfertigt jedoch die Anordnung allein damit, daß "die bei der Verhaftung sichergestellten 2 300,-- DM aus Heroingeschäften stammen, also ein aus der Tat

erlangter Vorteil sind". Das reicht nicht aus.

Im einzelnen wird hierzu auf BGHSt 28, 369 verwiesen.

4. Die Verurteilung wegen Diebstahls in vier Fällen ist rechtlich bedenkenfrei.

Zwar ist die Darstellung der im Fall 2 (UA S. 5) gestohlenen Gegenstände sehr unübersichtlich. Sie läßt indessen im Ergebnis doch unmißverständlich erkennen,

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was im einzelnen der Angeklagte entwendet hat. Daß ein Teil des Diebesgutes nur in der Liste der wiederbeschafften, nicht schon der gestohlenen Gegen-Stände verzeichnet ist, ändert nichts am Schuldumfang und beschwert den Angeklagten nicht.

Schumacher Willms Mösl

Müller Meyer

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