Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 25.09.1979 – 5 StR 564/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 5_StR 564/79 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Harry K EEEEEERED aus BeiB,
geboren am &. EB 1935 in VOoEEEEEm, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlages
-2- AG
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25.September 1979 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 12.Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Stiefbruder des Angeklagten hat den Messerstich überlebt, weil er unverzüglich operiert worden ist (UA S.6). Der Verletzte war "von den am Tatort anwesenden Personen sofort mit der Feuerwehr ins Krankenhaus gebracht" worden (UA S.10). Am Tatort waren außer dem Verletzten nur der Angeklagte und die Zeugin MB anwesend (UA S.9). Die Urteilsgründe legen demnach die Annahme nahe, daß der Angeklagte zur Abwendung des Todeserfolges beigetragen hat, sei es, daß er einen Anruf der Zeugin MeiiB bei der Feuerwehr veranlaßt oder selbst angerufen hat, sei es, daß er sich auf andere Weise an dem Transport ins Krankenhaus beteiligt hat. Unter diesen Umständen hätte sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom beendeten Versuch des Totschlags zurückgetreten ist (§ 24 Abs.1 StGB). Da die Urteilsgründe auf diese Frage nicht eingehen, hat die Verurteilung wegen versuchten Totschlages keinen Bestand. In der neuen Hauptverhandlung wird
- 3 - _GS
der Tatrichter im Hinblick auf § 24 Abs.1 StGB auch zu untersuchen haben, ob sich der Angeklagte zwischen seiner Tat und dem Eintreffen des Krankenwagens in anderer Weise um eine Abwendung des tödlichen Erfolges bemüht hat.
Fleischmann Schuster Horstkotte
Rebitzki Ulsamer