Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 25.09.1979 – 5 StR 253/79

5. Strafsenat

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2_StR 253/79

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

Helmuth vp M EB aus Ha ‚ dort geboren am ii me 1932,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

, AS?

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.September 1979, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Dr.Ulsamer Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus EEEERD als Verteidiger,

Justizangestellte Em» als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten vow MAIER wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.Oktober 1978 im Strafausspruch gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

97 AIZ

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Mm wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rligt, hat nur zum Teil Erfolg,

1. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben, weil der Beschwerdeführer weder die nach seiner Auffassung zu erforschenden Tatsachen noch ein Beweismittel angegeben hat (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).

2. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - auch die innere Tatseite ausreichend dargelegt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wußte der Beschwerdeführer, daß die Mitangeklagten Wolfgang KEEP, Bärbel KEEB und Mei keine nennenswerten Geldmittel besaßen, die sie zum Warenankauf oder zur Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises hätten einsetzen können (UA S.60). Er wußte ferner, daß ihre bei ordnungsmäßiger Geschäftsführung zu erwartenden Gewinne nicht ausreichen würden, um die Kaufpreisraten bei Fälligkeit aufzubringen (UA S. 60 a - 66). Schließlich war ihm bekannt, daß Wolfgang KEEP schon früher Stoßbetrug begangen hatte (UA S.28,65). Aus alledem folgert die Strafkammer, der Beschwerdeführer sei sich darüber im klaren gewesen, "daß die Eheleute KB und der Angeklagte Me@® nicht die Absicht hatten, ein Handelsunternehmen nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu betreiben, sondern daß sie unter Zuhilfenahme von Handelsfirmen, auch der zur Übernahme anstehenden S & P GmbH, in größerem Umfang betrügerisch Waren bestellen wollten" (UA 5.28). Dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich; zwingend braucht er nicht zu sein. Auch sonst läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.

-Lu-

- Ii . ALLE

53. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht legt einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde (UA S.71). § 260 Abs.1 StGB in der Fassung des EGStGB sieht jedoch eine Mindeststrafe von sechs Monaten vor.

Fleischmann Schuster Horstkotte

Rebitzki Ulsamer