Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 20.09.1979 – 4 StR 452/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 452/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Reitlehrer Karl-Josef Sch ED zus Kin, geboren am 9. EEE 1951 ir CE, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
BL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WE in der Verhandlung, Bundesanwältin WEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus dB»
als Verteidiger,
Justizangestellte up
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit
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mit Trunkenheit im Verkehr (Fall II 4 und 5 der Urteilsgründe) verurteilt ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Diebstähle, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Der Schuldspruch wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II 4 der Urteilsgründe), hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit sind die Feststellungen des Landgerichts nicht frei von Widersprüchen.
Einerseits geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte sei mit seinem Fahrzeug auf den ihm den Weg versperrenden Polizeibeamten zugefahren in der Absicht, ihn zum Ausweichen zu zwingen und damit der Festnahme wegen seiner bis dahin begangenen Diebstähle zu entgehen (UA 15); er habe sogar "in Kauf genommen, daß der Zeuge Dim: wäre ihm nicht in letzter Sekunde der Sprung zur Seite gelungen, erheblich verletzt, wenn nicht sogar getötet worden wäre" (UA 16). Damit stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe den Polizeibeamten hinter seinem Wagen gesehen und sein Zurückfahren sei sogar von einem bedingten Verletzungsvorsatz, wenn nicht gar Tötungsvorsatz, getragen gewesen. Mit dieser Feststellung ist es aber unvereinbar, wenn das Landgericht auf dieselbe Handlung 8 315. c Abs. 3 Nr. 1 StGB anwendet und zur Begründung ausführt, die durch die Fahrweise des Angeklagten hervorgerufene konkrete Gefahr für Leib und Leben des Polizeibeamten sei "yon dem Angeklagten zumindest fahrlässig herbeigeführt worden" (UA 16). Dies läßt sich weder mit der Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach 8 315 D Abs. 1 Nr. 3 StGB und einer versuchten gefährlichen Körperverletzung, noch mit der Annahme eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeante nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB vereinbaren, da der Täter auch im Fall des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB, von dem das Landgericht
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ersichtlich ausgeht, die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung vorsätzlich herbeigeführt haben muß (BGHSt 26, 176, 180 ff). Dieser Widerspruch zur inneren Tatseite ist hier nicht auflösbar.
3. Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfermens von Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr (Fall II 5 der Urteilsgründe) kann ebenfalls keinen Bestand haben. Insoweit hat das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit im Verhältnis zu dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II 4 der Urteilsgründe) angenommen.
Nachdem der Angeklagte von den Polizeibeamten Urtel und Bürgstein angehalten worden war und sich entschlossen hatte, ihnen zu entfliehen, hat er sämtliche sodann verübten strafbaren Handlungen im Verlaufe eines einzigen ununterbrochenen Fluchtwegs begangen. Sein gesamtes Verhalten war von einem einheitlichen Handlungswillen getragen; er war von dem Gedanken beherrscht, seinen Verfolgern unerkannt zu entkommen. Zur erfolgreichen Durchführung dieses Planes beging er die anschließenden Straftaten. Sie waren nur Teilabschnitte der sich gleichförmig und ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden "Flucht vor der Polizei". Angesichts dieser Sachlage liegt hinsichtlich aller während der Flucht begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit, vor
(BGHSt 22, 67, 76).
4. Soweit der Angeklagte wegen dreier Diebstähle verurteilt worden ist, ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
5. Die Teilaufhebung des Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die Einzelstrafaussprüche wegen der Diebstähle können bestehenbleiben. Denn es ist auszuschließen, daß die Bemessung dieser Strafen durch die aufgehobenen Verurteilungen beein- £flußt worden ist.
Salger Spiegel Knoblich Engelhardt Goydke