Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 06.09.1979 – 4 StR 461/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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B7G BUNDESGERICHTSHOF

4 StR _ 461/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Alfred Sch ED aus CAEEEEEEED, geboren am IB. WEB 1922 in DD,

wegen Betrugs

B472

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. März 1979 im Strafausspruch, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung beantragt, eine Strafe zu verhängen, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Entgegen § 267 Abs. 5 Satz 4 StPO ergeben die Urteilsgründe nicht, warum diesem Antrag bei der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten nicht stattgegeben worden ist. Die Strafkammer hat weder zur Sozialprognose des Angeklagten noch dazu Ausführungen gemacht, ob besondere

Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen oder nicht vorliegen (BGH NJW 1976, 1413; NJW 1977, 639, 640; BGH DRiZ 1979, 187, 188). Der Senat kann hier nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem sachlichrechtlichen

Mangel beruht.

Salger Spiegel Ruß

Engelhardt Goydke