Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 04.09.1979 – 5 StR 415/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 415/79 AP
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kfz-Mechaniker Jürgen L ED aus Seen, geboren am BR. 1958 in Pemmum/ N coiiiiii
wegen Totschlags
AR
Der 5.3trafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EB aus EEE als Verteidiger,
Justizangestellte Nun als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23.Februar 1979 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
u Bg/A
Gründe§
——
Die Revision der Stautsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begrünlet:
"I. 1)
2)
11.1)
Daß körperliche Abrechnungen ('He@iiii GCEB' ) '!mit-unter brutale Formen' annehmen können (VA 5.9), können die Zeugen in der Hauptverhandlung bestätigt haben.
Ob eine förmliche Verlesung der Auskunft der Bundeswehr vom 27.Juli 1978 (Bd.I B1.252 ff d.A.) sich dem Landgericht nach § 244 Abs.2 StPO hätte aufdrängen müssen, läßt sich nach dem den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht entsprechenden Vortrag der Revision nicht beurteilen; dazu hätte es der Mitteilung des Inhalts dieser Auskunft bedurft.
Zu Recht ist das Landgericht von einem gegenwärtigen Angriff auf den Angeklagten ausgegangen; er war schon deshalb gegenwärtig, weil er bereits begonnen hatte und noch andauerte. Dessen Rechtswidrigkeit kann nicht in Zweifel gezogen werden; ein Einverständnis lag nicht vor und aus der - wie die Staatsanwaltschaft ersichtlich meint - Ikameradschaftlichen Verbundenheit' läßt sich eine Duldungspflicht nicht herleiten.
Darüber hinaus läßt sich den Feststellungen auch nicht die Überzeugung des Landgerichts entnehmen, daß es seitens der Angreifer nicht zu 'weiteren Sanktionen', nämlich 'körperlichen Mißhandlungen' gekommen wäre (UA S.9/10); die Wendung, 'zumindest wollte man ... dem Angeklagten die Meinung sagen! (UA S.4), macht deutlich, daß solche Sanktionen möglicherweise bevorstanden, ihr Vollzug also nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Zusammenhang
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der Urteilsgründe, insbesonders: die Feststellungen zum Geschehensablauf, darunter zum Fortschicken
von Tatzeugen (UA S.5,10), läßt eine andere Deutung nicht zu. Davon mußte aber zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden. Auch das begründet die Gegenwärtigkeit eines so gearteten Angriffs, es genügt ein Verhalten, das unmittelbar in die Verletzung umschlagen kann, so daß durch das Hinausschieben
der Abwehrhandlung deren Erfolg gefährdet wird
(BGH NJW 1973,255).
Bei solcher Sachlage kann der Verteidigungswille des Angeklagten nicht in Zweifel gezogen werden. Insoweit verliert sich die Revision in unzulässigen tatsächlichen Erwägungen.
Davon, daß das Notwehrrecht des Angeklagten auch ohne Vorliegen einer 'Absichtsprovokation' eingeschränkt war, ist das Landgericht im Ergebnis ausgegangen. Es hat den tödlichen Stich für nicht erforderlich und damit für eine Überschreitung der zulässigen Verteidigung beurteilt (UA 5.8). Woraus diese Einschränkung herzuleiten ist, kann dabei dahinstehen. Das vorangegangene Verhalten des Angeklagten wie die von der Revision angesprochenen Erwägungen zur 'kameradschaftlichen Verbundenheit" können ihm jedenfalls nicht jegliches Notwehrrecht nehmen. Es kann sich nur darum handeln, daß er nicht sofort zur 'Trutzwehr' übergehen darf, sich zunächst auf 'Schutzwehr' beschränken muß (vgl. BGHSt 24,356). Damit aber stehen die Erwägungen des Landgerichts in Einklang.
Auf die mithin festgestellte Überschreitung der Notwehr hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß
§ 33 StGB angewandt. Um einen Fall des Notwehrexzesses bei bloßer Putativnotwehr handelt es sich nicht (vgl. BGH in NJW 1968,1885). Selbst nach der Rechtsmeinung des Landgerichts lag ein gegenwärtiger
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Ingriff auf den Angeklagten vor; nicht ausschließbar stand darüber hinaus seine Steigerung unmittelbar bevor. Was das Landgericht zur Anwendung des
§ 33 StGB im einzelnen anführt, daß nämlich der
in Panik versetzte Angeklagte (UA S.5) nur 'aus Furcht! zur Tat hingerissen wurde (UA S.10), 1äßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Daß der Angriff für ihn nicht unerwartet kam, steht der
Anwendung des § 33 StGB nicht zwingend entgegen (BGHSt 3,194). "
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer