Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 04.09.1979 – 5 StR 108/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 Stk 108/79 ALS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Horst Ortwin MED aus Te. dort geboren am a EEED 320,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die kaufmännische Angestellte
Helga M EEE - 7 > geborene FEED zus Hei. geboren am 9.Oktober 1935 in Dem,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
a ALL
Der ".Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat auf Antrag des (eneralbundesanwalts am 4.September 1979-zu 2 einstimnig-beschlossen:
3.
Soweit die Angeklagte MEES-FiiB im Komplex
C 29 (Kassenobligationen) wegen Untreue verurteilt worden ist, wird das Verfahren nach § 154 Abs.2 StPO . vorläufig eingestellt.
Die Revisionen der Angeklagten MEIIEP und MeiiEp-FeEEEER gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24.April 1978 werden gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Angeklagten tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24.April 1978 werden kostenpflichtig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen dargetan, daß es dem Angeklagten Horst Ortwin ME den ihm von der Anklage zur Last gelegten Betrugsversuch zum Nachteil des Bankhauses Mö@MB nicht nachweisen konnte (UA S.25/2€ Einen förmlichen Freispruch hielt es insoweit nicht für erforderlich, weil es im Falle eines Schuldspruchs Tateinheit mit der versuchten Steuerhinterziehung angenommen hätte (UA S.26). Da der Eröffnungsbeschluß in Übereinstimmung mit der Anklage eine selbständige Handlung angenommen hat, mußte
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Jedoch freigesprochen werden. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß der "Freispruch im übrigen" sich auch auf den versuchten Betrug zum Nachteil des Bankhauses MOB erstreckt.
Soweit der Generalbundesanwalt im Komplex C 29 (Kassenobligationen) die Einstellung des Verfahrens wegen Betruges beantragt hat, nandelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Die Angeklagte MiS-FeiEB ist insoweit wegen Untreue verurteilt worden. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens hat auch auf die Gesamtstrafe in Anbetracht von Anzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen keinen Einfluß.
Die beanstandete Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz. Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Kosten der ersten und zweiten Hauptverhandlung nach § 8 GKG liegen nicht vor (vgl. hierzu Antragsschrift des Generalbundes anwalts vom 4.Juli 1979, S.13/14).
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Jie Schriftsätze des Verteidigers Dr. Mi vom 23.7.1979, des Verte.idigers Thomas FiEEEEEB von 2.8.1379 und des Verteidigers Dr Eee von 13.8.1979 haben vorgelegen.
Herrıwann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Ulsaner