Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 22.08.1979 – 4 StR 607/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ad
BUNDESGERICHTSHOF
h_ StR 607/79 BESCHLUSS. 29.10
in der Strafsache
gegen
den Klempner und Schweißer Hans-Jürgen REED zus
O-EeEEEE, geboren an MD. WERE 1944 in Reiiie-EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschiags
LH
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29, November 1979 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29, Mai 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachtei?” des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Zwar hat der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt DEEP, mit Schriftsatz vom 22. August 1979 die form- und fristgerecht eingelegte Revision zurückgenonmen, Diese Rücknahme ist jedoch unwirksam, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Zurücknahme des Rechtsmittels im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt war. Zwischenzeitlich hatte nämlich Rechtsanwalt Re unter Hinweis auf seine Beauftragung durch den Angeklagten seine Bestellung als Wahlverteidiger für die Revisionsinstanz angezeigt, sich der Revisionseinlegung angeschlossen und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Eine solche Wahl eines anderen Verteidigers und seine Beauftragung mit der Rechtsmittelbegründung bedeutet in der Regel, daß die dem ersten Verteidiger bereits vor Erlaß des angefochtenen Urteils auf einem allgemeinen Vollmachts2förmlar erteilte
Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels widerrufen ist (vgl. Kleinknecht, 34. Aufl. § 302 StPO Rdn. 17). So liegt der Fall hier.
Salger Spiegel Knoblich Ruß Engelhardt