Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 03.08.1979 – 5 StR 248/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 248/79 70
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Dachdecker Peter P EINER» aus OH , dort geboren am WB. 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei u.a.
2. WG
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3.August 1979 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13.Februar 1979 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Wie die Revision zutreffend vorträgt, ist der Zeuge KB nach seiner zweiten Vernehmung "gemäß §§ 61
_Nr.5 Stpo" unvereidigt geblieben, obwohl der Angeklagte nachgewiesenermaßen weder ausdrücklich noch still-
schweigend auf die Vereidigung verzichtet hatte. Möglicher-
weise ging das Landgericht davon aus, daß ein früherer Verzicht nach einer vorangegangenen Vernehmung des Zeugen ohne weiteres noch für die spätere Vernehmung galt. Das wäre indessen ebenfalls rechtsfehlerhaft.
Auf diesem Mangel kann die angefochtene Entscheidung in ihrem gesamten Umfang beruhen, weil die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin CB im Zusammenhang mit
der Aussage des Zeugen KB gewürdigt worden ist (UA S.14,15).
Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf BGHSt 26,218; BGH NJW 1976,1108 und BGH Beschluß vom 18.Januar 1978 - 2 StR 603/77 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1978,460 hingewiesen.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsamer