Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 24.07.1979 – 5 StR 131/79

5. Strafsenat

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5 StR_131/79 7%

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Diplomingenieur Dr.Ing. Günter W zu aus B , dort geboren am WW. 1934,

den Ingenieur Gerhard M EEE aus DEEEEER, dort geboren am a. 1920,

den Diplom-Kaufmann Dr.rer.pol. Werner L aus H

dam geboren em G.uEEEB 1935 in 1 CHE,

den Ingenieur Hans KB aus Bei, geboren am B. MB 1942 in zemmm/T Em,

wegen Untreue u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24.Juli 1979 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. und KM wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.Januar 1978 gemäß § 349 Abs.4 StPO | mit den Feststellungen - auch hinsichtlich

der Angeklagten MB und Dr. IB - aufgehoben.

2. Die Sache wird an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch

über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Schon die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte Dr We die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Anlegergesellschaften Big KG, CB I KG und De KG zu verfügen oder diese zu verpflichten, mißbraucht habe, wird von den Feststellungen nicht getragen.

Vor allem weisen die Urteilsgründe nicht aus, daß die Angeklagten den Anlegergesellschaften einen Nachteil zugefügt haben. Die Strafkammer erblickt den Vermögensschaden darin, daß die Gesellschaften auf Grund der Verträge Anzahlungen geleistet haben und zur Zahlung der noch offenen Kaufpreisforderungen verpflichtet waren, obwohl sie in Wahrheit zunächst keine vertragsgemäße Gegenleistung erhalten hatten und es zur Zeit des Abschlusses der Verträge ungewiß war, ob die Verkäuferin ihren Verpflichtungen nachkommen werde (UA S.218/219, 232, 244). Damit wird ein konkreter Vermögensnachteil nicht dargetan. Dafür, daß nach Lage der Dinge ernstlich somit zu rechnen war, die Verkäuferin werde die vollständige Kaufpreisforderung ohne Rücksicht

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auf die Erfüllung der geschuldeten Leistung geltend

machen, enthält das Urteil keinen Anhalt. Dem steht schon entgegen, daß die Verkäuferin nach einigen Monaten ihre Leistungen "ordnungsgemäß" erbracht hat (UA S.55, 61, 67, 219, 231, 233, 245). Ebensowenig lassen sich dem Urteil auch in seinem Zusammenhang konkrete Feststellungen dafür entnehmen, daß die möglicherweise verzögerte Erfüllung der Verträge die technische Entwicklung oder die geplante Serienproduktion der verkauften Computersysteme gefährdet hat. Die allgemeine Erwägung, "in der Computertechnik" seien "Entwicklungsergebnisse" nur für "besonders kurze Zeit" zu nützen, ersetzt die konkrete Feststellung einer "zeitlich begrenzten" Vermögensgefährdung nicht (UA S.257, 258).

Auch die Darlegungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus. Die Feststellungen des Urteils, "die Angeklagten Dr We und ME wußten bezw. der Angeklagte Dr.Le nahm diese Möglichkeit billigend in Kauf, daß das Verhalten der Angeklagten die Gesellschaft und die zur Haftung für die Gesellschaft verpflichteten einzelnen Gesellschafter schädigte", verträgt sich nicht ohne weiteres damit, daß der Angeklagte Dr WB diese Handlungen vornahm, um schon für die laufenden Geschäftsjahre Steuervergünstigungen und eine Investitionszulage nach dem Berlin-Förderungsgesetz zugunsten der Anlegergesellschaften zu erhalten (UA S.34, 35, 50, 54, 216-217).

Da das Urteil zwischen Untreue und versuchtem Betrug Jeweils Tateinheit angenommen hat, ergreift die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen der Untreue auch die Verurteilung wegen versuchten Betruges.

Die Aufhebung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten Dr We hat zur Folge, daß die Verurteilung des Angeklagten KB wegen Beihilfe keinen Bestand hat. Sie erstreckt sich

-u- FGG

gemäß § 357 StPO auch auf die als Mittäer verurteilten Angeklagten MB und Dr.ıB.

In der erneuten Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß nach § 19 Abs.3 BlnFG die Investitionszulage bereits für im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete Anzahlungen auf Anschaffungskosten für zulagebegünstigte Wirtschaftsgüter gewährt werden kann.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsamer