Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 19.07.1979 – 4 StR 365/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 365/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Reiner P EEE aus Tip, geboren an. EB 1955 in Ep,
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Dezember 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet,
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Die Revision hat weder eine bestimmte Beweisbehauptung aufgestellt, noch
dargelegt, welches Ergebnis die vermißten Beweiserhebungen gehabt hätten. Im einzelnen wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragschrift vom 29. Juli 1979 Bezug genommen.
b) Soweit die Revision eine Verletzung des § 261 StPO geltend macht, wendet sie sich in Wahrheit gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Ihre Ausführungen stellien sich deshalb, wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, als Ausführungen zur Sachbeschwerde dar.
2, Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Beweiswürdigung läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Sie lassen keinen Zweifel daran zu, daß der Angeklagte bei dem Versuch, der Notwehrlage, in welcher er sich befand, zu entrinnen, dem zufällig am Tatort anwesend gewesenen Jochen MB die schwere Verletzung mit ihren Dauerfolgen fahrlässig zugefügt hat.
3, Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung begründen die Besorgnis, daß es den Schuldgehalt der Tat unzutreffend beurteilt hat und deshalb zu einer unangemessen hohen Strafe gelangt ist. Das ergibt sich schon daraus, daß es meint, die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten wiege "ungleich schwerer" als die "Unaufmerksamkeit eines Kraftfahrers ..., der im Straßenverkehr für einen Augenblick die gebotene Sorgfalt außer acht läßt". Es kann offen bleiben, ob im Rahmen der Strafzumessung ein solcher Vergleich mit einem völlig anders gelagerten
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Sachverhalt überhaupt angebracht ist. Jedenfalls hätte dabei berücksichtigt werden müssen, daß die Fahrlässigkeit des Angeklagten im Grunde nur darin bestanden hat,
in seiner durch die Notwehrlage hervorgerufenen "Angst,
... von mehreren gleichzeitig angegriffen zu werden", bei dem Ausbrechen aus dem Ring, den seine Widersacher um ihn gebildet hatten, das Messer nicht so gehalten zu haben, daß zufällig vorübergehende Passamten nicht gefährdet werden konnten. Eine besonders schwerwiegende Fahrlässigkeit kann darin nicht gesehen werden. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Ansicht des Landgerichts, der - wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten erheblich vorbestrafte - Angeklagte sei "schon knapp zwei Monate nach seiner Haftentlassung erneut gescheitert". Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß von einem erneuten Scheitern nur dann gesprochen werden könnte, wenn der Angeklagte wiederum eine
vorsätzliche Straftat begangen hätte.
Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden,
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