Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 17.07.1979 – 5 StR 396/79

5. Strafsenat

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5_StR_396/79 #0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Maler Bernd WB aus Be, dort geboren am Mi Ep 19.7, - Sachbezeichnung: Schi u.a. -

wegen Diebstahls in besonders schweren Fällen u.a.

Ob0

DOG

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17.Juli 1979 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.Januar 1979 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung auseinandergesetzt hat. Bei dem nicht vorbestraften Angeklagten, der bis zu seinem 30.Lebensjahr einer geregelten Berufstätigkeit nachgegangen ist, wegen seiner Alkoholabhängigkeit ärztlich behandelt wird (UA S.13), von seinem Mittäter zu den Straftaten verleitet worden ist (UA S.42) und meist nur untergeordnete Beiträge zu diesen Taten geleistet hat (UA S.42),

verstand sich die Unanwendbarkeit des § 56 Abs.2 StGB nicht von selbst. Der Senat hebt die Strafaussprüche insgesamt auf, um dem Tatrichter von neuem Gelegenheit zu umfassender Beurteilung der Straffrage zu geben.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Ulsamer