Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 17.07.1979 – 5 StR 390/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_380/79 (alt: 5 StR 589/76) a

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Zurichter Werner Mo aus ED, geboren am iD EEE 1941 ir LEE Kreis KO /OS .

wegen fortgesetzter Körperverletzung mit Todesfolge

018

- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17.Juli 1979 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 8.März 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Verfahrensrügen und die Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat die Strafe keinen Bestand. Der Tatrichter sieht einen Ausdruck großer Gefühllosigkeit (UA S.18) darin, daß der Angeklagte die Gehübungen mit der eineinhalbjährigen Melanie nicht eingestellt hat, als das Kind infolge von Knochenbrüchen "starke Schmerzen erlitten haben muß", sondern Melanie "weiter gequält und geschlagen" hat (UA S.17; vgl. auch UA S.4). Die Feststellungen ergeben zwar, daß der Angeklagte bei Melanie zwei unvollständige Oberschenkelbrüche und einen Schambeinbruch verursacht hat. Ihnen ist aber nicht eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte die Knochenbrüche und die davon herrührenden starken Schmerzen erkannt hat.

IL

- 3 -

IF

Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe aus "Gefühllosigkeit gegenüber dem Leiden und der Schmerzen anderer Menschen" (UA S.18) gehandelt und Melanie in diesem Sinne"'gequält", findet unter diesen Umständen

in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Ulsamer