Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 23.06.1976 – 5 StR 589/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 589/76 A919 .?6
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Facharbeiter Werner “ mm aus ze. geboren am EEE 19.1 in I (Oberschlesien),
wegen fortgesetzter Körperverletzung mit Todesfolge
m SI
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19,0ktober 1976 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Werner Mg» wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 23.Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover - Schwurgerichtskammer - zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schwurgericht zu Recht einen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. In jedem Fall mußte es den Mindestumfang der Schuld eindeutig feststellen. Das ist nicht geschehen. In den Urteilsgründen wird bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgeführt, daß die vorsätzlichen Mißhandlungen außer dem Schädelbruch und dem Bruch von Oberschenkel und Schambein "zumindest" an Kopf, Hals und Händen Blutergüsse verursacht hätten (UA S.31). Dagegen werden bei den Tatsachenfeststellungen auch Schmerzen des Kindes in der Hüfte, an den Rippen und an den Füßen sowie Schwellungen eines Knöchels genannt (UA S.8,10). Nach den Urteilsgründen ist weiter unklar, ob die am 20.0Oktober 1974 und den folgenden Tagen beobachteten älteren Verletzungen (UA S.13,14), soweit sie über die eben genannten Verletzungen hinausgingen, der Verurteilung mit zugrunde gelegt worden sind. Es fehlen schließlich ausreichende Anhaltspunkte dafür, auf welche Weise es durch Einwirkung des Angeklagten zu den Knochenbrüchen an Oberschenkel und Schambein (UA S.8; an anderer Stelle - UA S.14 - ist von zwei Brüchen des linken Oberschenkels die Rede) gekommen ist; der Hinweis auf das Alter dieser Knochenbrüche
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(UA S.21) und auf Schläge durch den Angeklagten (UA S.31) reicht hierfür nicht aus. Das Schwurgericht hat sich im Hinblick auf die Knochenbrüche an Oberschenkel und Schambein sowie die Blutergüsse auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob sie nicht durch Stürze des gehbehinderten Kindes
entstanden sein können.
Unter diesen Umständen hielt der Senat es für notwendig, dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, den gesamten Anklagevorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
neu zu würdigen.
Sarstedt Schmidt Herrmann
Fuhrmann Horstkotte