Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 12.07.1979 – 1 StR 349/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_349/79 BESCHLUSS 12/7

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Emil R EB , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1943 in SP, Landkreis Naauuu/ WE, zur Zeit in Haft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 29, Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge kann ungeprüft bleiben, da Jedenfalls die Sachbeschwerde durchgreift.

Nach den Feststellungen "wuchtete" der Angeklagte im Verlaufe seiner Bemühungen, in einem Bierzelt eine Auseinandersetzung zwischen zwei Jungen Männern zu schlichten, den Streitbeteiligten Streicher mindestens dreimal gegen einen eisernen Zeltpfosten. Streichers Kopf stieß gegen den Pfosten, und zwar an einer Stelle, an der - vom Angeklagten unbemerkt - eine etwa 1,05 cm starke Schraubenmutter etwa 4 cn herausragte. Dadurch erlitt Streicher eine Impressionsfraktur des Schädels

mit Durchreißung der harten Hirnhaut. Nach operativer Behandlung sind Behinderungen insbesondere der Beweglichkeit des linken Armes zurückgeblieben.

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf Grund dieses Sachverhalts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe "bei seiner Tat den Zeltpfosten als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB eingesetzt". Daß es sich bei dem Pfosten um einen unbewegbaren Gegenstand gehandelt habe, sei rechtlich ohne Belang, da es keinen Unterschied mache, ob "der Täter eine Stange gegen den Kopf oder den Kopf gegen eine Stange bzw. einen Pfosten schlägt" (UA S. 23). Die Strafkammer hat hier außer acht gelassen, daß, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht entschieden hat (RGSt 24, 372, 374; BGHSt 22, 235 f), unbewegbare Gegenstände überhaupt nicht zu den von § 223 a StGB erfaßten Tatmitteln gehören. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, rechtfertigt die vom Schrifttum überwiegend angestellte Überlegung nicht, daß eine auf die Gefährlichkeit des Handelns abstellende Auslegung dem Zweck der Strafschärfung besser entsprechen würde (so z.B. Hirsch LK 9. Aufl.,

§ 223 a Anm. 13; Schmitt, JZ 1969, 304), da dem der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegensteht, Hiernach scheidet im vorliegenden Falle der Gegenstand, gegen den das Opfer gestoßen wurde, als Werkzeug im Sinne

des § 223 a StGB aus. Denn der fest montierte Zeltpfosten war nicht bewegbar.

Der Schuldspruch kann aber auch nicht unter dem tatbestandlichen Gesichtspunkt der lebensgefährdenden Behandlung gehalten werden. Daß der Angeklagte in solcher Weise gegen Streicher tätlich geworden ist, kann der Sachverhaltsdarstellung nicht sicher entnommen werden. Insbesondere ist nicht deutlich, daß es hier zum gewöhnlichen Geschehensablauf gehörte, wenn Streicher mit dem Kopf gegen den Pfosten prallte. Das hängt davon ab, wie der Angeklagte sein Opfer gegen diesen Zeltteil "wuchtete", Auch zur inneren Tatseite enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen. Die Strafkammer geht zwar davon aus, daß der Angeklagte direkt und gewollt Streichers Kopf gegen den Pfosten gestoßen habe (UA S, 22). Dieser Ausgangspunkt findet aber in den Tatfeststellungen keine Grundlage.

Nach alledem kann das Urteil keinen Bestand haben. Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum ergeben,

daß der Angeklagte im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat, wird zu prüfen sein, ob gemäß

§ 21 i1.V.m. § 49 Abs. 2 StGB der Strafrahmen gemildert werden soll.

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