Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 02.07.1979 – 5 StR 741/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ovg BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Elektromechaniker Alfons BEEEB aus Heim: geboren am REED 1913 in NEED (Westpreußen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Dreher ve Sch EEE aus ve» geboren am RM. 1944 in NO,

wegen Diebstahls

dd

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 1 - auf Antrag des Generalbundesanwalts au 4.Dezember 1979 - zu 1 einstimmig - beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten BB gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 2.Juli 1979 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten Schi> gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- 3 - _FLLC

Gründe§

Die Revision des Angeklagten Sche ist unzulässig, weil sie nicht in der vorgeschriebenen Weise begründet

worden ist. Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das

Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (§ 344 Abs.2 Satz 1 StPO). Die Beschränkung des Rechtsmittels "auf die Strafaussetzung zur Bewährung" enthält eine solche Erklärung nicht.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Niepel