Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 26.06.1979 – 1 StR 217/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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FL

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Textilarbeiter Mustafa A aus St-Cen-

B ‚ geboren am. EB 1939 in Koi bei ME ( ), zur Zeit in Haft,

2. den Textilarbeiter Lütfi Ya aus u geboren am &. EEEEEEB 1947 in NEE (TEE),

zu 1. versuchten Mordes

Wegen „u 2. unterlassener Hilfeleistung

P17

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Zipfel, Herdegen, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt iD au: > als Verteidiger des Angeklagten Ya, Justizangestellter 2 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten Ale wegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten \eB wegen unterlassener Hilfeleistung zur Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt, Die Revisionen beider Angeklagten haben Erfolg.

1, Revision des Angeklagten Ads

Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da jedenfalls die Sachbeschwerde durchdringst.

Gemäß den Feststellungen ließ der Angeklagte von seinem Tatopfer ZW, dem er mit direktem Tötungsvorsatz drei nicht unmittelbar tödlich wirkende Stiche versetzt hatte, ab, als der Mitangeklagte Ye beiden Vorhaltungen machte und ZB am Jackenärmel faßte, um ihn von seinem Angreifer wegzuziehen. Hiernach war eine Prüfung veranlaßt, ob der Angeklagte strafbefreiend von seinem von der Schwurgerichtskammer zutreffend als Mordtat qualifizierten Tötungsversuch zurückgetreten ist. Die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. oder Satz 2 StGB scheidet allerdings von vornherein aus, da der Angeklagte sich um den Verletzten nicht gekümmert hat. Dagegen war Straflosigkeit des Mordversuchs nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB in Betracht zu ziehen. Hierfür ist von Bedeutung, welche Vorstellungen der Angeklagte nach dem letzten Stich vom Erfolg seines bisherigen Tuns hatte (BGHSt 22, 330, 331 f; 23, 356, 359). Schätzte er es

als zur Tötung des Ze nicht ausreichend ein, so kommt es darauf an, ob er die weitere Verwirklichung seines Tatentschlusses freiwillig aufgab oder aber sich an

ihr durch Ya Eingreifen gehindert sah. Über beide Fragen verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Daher war die Verurteilung dieses Angeklagten aufzuheben.

2. Revision des Angeklagten Yu

Dieses allein Verletzung sachlichen Rechts rügende Rechtsmittel greift ebenfalls durch.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen können Bedenken gegen eine Anwendung des § 330 c StGB allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt seiner lediglich subsidiären Geltung (vgl. BGHSt 3, 65, 68; 14, 282, 284 f) hergeleitet werden. Die Strafkamner hat dargelegt, daß der Angeklagte die Notlage des ZB nicht mit herbeigeführt oder dazu beigetragen hat. Der ihm für die Zeit seit seiner Rückkehr nach Be gemachte Tatvorwurf wird aber von den Urteilsgründen nicht getragen. Der gesetzliche Straftatbestand verlangt, daß eine erforderliche Hilfe nicht geleistet wird. Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Notbetroffene von anderer Seite ausreichend Hilfe erhält (BGH NJW 1952, 394; VRS 22,

272; 24, 190 f). Wie es hier damit stand, als der Angeklagte in Pe eintraf umsich von Ale trennte,

kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Feststellungen ermöglichen auch keine sichere Beurteilung der von der Strafkammer offen gelassenen Frage, ob dem Angeklagten bereits am Tatort eine zu diesem Zeitpunkt zweifellos

erforderliche Hilfeleistung zumutbar war. Zwar befreite ihn - entgegen der Ansicht der Revision - die Möglichkeit, daß er der Teilnahme an AB Tat verdächtigt wurde und Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, nicht von der Pflicht zur Hilfe, weil er den Eintritt des Unglücksfalls objektiv dadurch gefördert hatte, daß er auf AED Aufforderung den Wagen in einen Seitenweg steuerte und dort anhielt (vgl. BCHSt 11, 353, 355 f). Auch wären Hilfsmaßnahmen ohne einen Einsatz von AB Wagen bereits vom Tatort aus denkbar gewesen. So wäre etwa in Betracht gekommen, daß der Angeklagte zu Fuß

in die nächste Ortschaft eilte, um Beistand für ze

zu holen, oder aber, wenn er Z&MB nicht allein zurücklassen wollte, ihn auf dem Weg in die Ortschaft EB begleitete und unterstützte. Die Strafkammer hat aber unerörtert gelassen, ob dem Angeklagten von AB Gefahr drohte, wenn er sich für ze» einsetzte, und welche Vorstellungen der Angeklagte insoweit sowie über die möglichen Hilfsmaßnahmen hatte.

Daher war das Urteil auch aufzuheben, soweit es den Angeklagten YEB betrifft, und war die Sache insgesamt an das Landgericht zurückzuverweisen.

Pikart Schubath Zipfel Herdegen ' Niepel