Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 19.06.1979 – 5 StR 583/79

5. Strafsenat

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I

5_StR 583/79 G g

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Textilarbeiter

Reinhard Hermann H Em „aus Dein @,

geboren am D.EEB 1952 in WeiEEEEEES, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

- 2 - Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts an 25.September 1979 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 19.Juni 1979 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

"Die Feststellungen weisen die inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht aus. Hierzu gehört, daß sich der Täter bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt ist, die den Antrieb zum Handeln zu einen besonders verwerflichen machen (BGH LM Nr.2 zu § 211 StGB; BGHSt 6,329,331; BGH in NJW 1967,1140). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH bei Dallinger in MDR 1974,546 und bei Holtz in MDR 1977,460,637; 1978,805). Ein hochgradiger Affekt kann diese Fähigkeit ausschließen oder in Frage stellen (BGH in GA 1974,306; bei Holtz in MDR 1977,460). Bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation in Sekundenschnelle entwickeln, bedarf die Feststellung dieser inneren Erfordernisse be-

sonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGH bei Holtz in MDR 1979,280).

Zu diesen inneren Tatsachen verhalten sich die Urteilsgründe nicht; ihr Vorliegen versteht sich auch nicht von selbst. Aus den Urteilsgründen folgt eher das Gegenteil. Danach deuten die Umstände, aus denen der Tötungsentschluß entstanden ist, auf eine ihn bestimmende erhebliche affektive Belastung. Der Entschluß zur Tötung 'reifte' erst im Angeklagten, als es als Folge der Ablehnung der von ihm gewünschten Aussprache zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam (UA 5.10); schon Art und Weise der vorangegangenen Erklärungen des Opfers wie die der Verweigerung der Aussprache wirkten 'so stark' auf den Angeklagten, 'daß er sich nicht einmal mehr überlegte, daß für begründete Sorgen e.. keinerlei brauchbare Anhaltspunkte gegeben waren'

(UA S.9). Die Erheblichkeit eines möglichen Affektausbruchs läßt sich nach den bisherigen Feststellungen um so weniger ausschließen, als das Landgericht dem Angeklagten als Folge eines 'in früher Jugend erlittenen Hirnschadens' eine 'erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit' zubilligt (UA S.19); mangels näherer Darlegungen läßt das die Möglichkeit offen, daß dadurch die affektive Belastbarkeit des Angeklagten gemindert, die Folgen einer solchen Belastung andererseits verstärkt waren. Diese Wirkungen können schließlich durch die für den ersichtlich nicht trinkgewohnten Angeklagten (UA S.3) bedeutsame alkoholische Beeinflussung (BAK von 2 o/oo - UA S.8 -) weiter verstärkt worden sein.

-4h- AB Das nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Frage erneut zu prüfen, ob dem Angeklagten der gesteigerte Vorwurf einer besonders verwerflichen vorsätzlichen Tötung, nämlich des

Mordes, gemacht werden kann".

Dem tritt der Senat bei.

Fleischmann Schuster Horstkotte

Rebitzki Ulsamer