Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 19.06.1979 – 1 StR 264/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EZ x BUNDESGERICHTSHOF 1 StR _264/7 BESCHLUSS ul in der Strafsache gegen 1. den Schreiner Muammer C me Lem 0» geboren am @. EEE 1936 in Estiiiimb (TEE), zur Zeit in Haft, 2. den Schweißer John Ramond D aus LEGEND, geboren am W@. EM 1956 in P (Sun zur Zeit in Haft, 3. die Sezirkelsi torin Carmen Halina = geborene aus M eboren an . 2 085 n ie PR Kreis Sy Haie,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1979 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten CB, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 2. Januar 1979 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe zu 1.:
Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten C EEE vom 4.5.1979 zielt darauf ab, die formgerechte Ergänzung fristgerecht erhobener Verfahrensrügen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck kommt hier eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Formmangel steht in keinem Zusammenhang mit dem Verteidigerwechsel. Die Rechtslage ist infolgedessen keine andere als in den Fällen, in denen einzelne Revisionsangriffe nachgeholt werden sollen, obwohl der Angeklagte und sein Verteidiger in der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend waren: Die Wiedereinsetzung ist in der Regel nicht zulässig (BGHSt 1, 44, 46; 14, 330, 333). Ein Ausnahmefall
kann in der Verkennung der Erfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gefunden werden,
Pikart Zipfel Herdegen Laufhütte Niepel