Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 29.05.1979 – 5 StR 212/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 212/79
AA oo
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Farmer Horst D gie au: vEREMD, geboren am EEE 1942 in Reg Kreis vn,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
-2- A
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29.Mai 1979 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 23.November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen verurteilt worden ist,
2. Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die insoweit auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
3, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen, soweit er die Revision zurückgenommen hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil nach § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen verurteilt worden ist, folgendermaßen begründet:
"Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO greift durch. Nach den Urteilsgründen soll der Zeuge Du Pf bekundet haben, es seien auch in dem zum Schlafzimmer 'führenden Flur' Renovierungsarbeiten nicht durchgeführt worden (UA S.22). Der Zeuge ist nur kommissarisch vernommen worden; die in
der Hauptverhandlung verlesenen Niederschriften über seine Vernehmungen haben -wie die Revision zutreffend vorträgt - einen solchen Inhalt nicht.
Das begründet hier den behaupteten Verfahrensverstoß (BGH, Urt.vom 30.6.1976 - 3 StR 143/76 - bei Holtz in MDR 1976,989). Es ist - in Einklang mit dem Wortlaut der Urteilsgründe - ausgeschlossen, daß die in Rede stehende Bekundung sonstwie in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Als mittelbarer Zeuge käme allein der Polizeibeamte R@B in Betracht; auch er ist indessen nur kommissarisch vernommen worden und seine Aussagen (Bd.I B1.72; Bd.II B1.96/98 d.A.) verhalten sich ebenfalls nicht dazu.
Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß die im Urteil wiedergegebene Erklärung des Zeugen Du Pf nicht Gegenstand der Verhandlung war. Da sie den Beweiswert der Aussage des Zeugen RD über die Spurensuche vom September 1978 betrifft und auch sie dazu verwandt wurde,
die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil, soweit es den Vorwurf des Mordes betrifft, darauf beruht",
Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte