Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 29.05.1979 – 1 StR 190/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 190/79 BESCHLUSS 14.
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Karl-Heinz PB aus Be, Kreis
Rem, geboren am @. EEE 1951 in Reiki, zur Zeit in Haft,
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1979 - zu Nr. II auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers, zu Nr. I 2 und II gemäß
§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig - beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. November 1978
1. aufgehoben, soweit der Angeklagte tateinheitlich wegen Wuchers verurteilt ist; diese Tatteile werden mit Zustinmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden;
2. der Schuldspruch geändert und dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des Betruges in 24 Fällen, davon in 6 fortgesetzten Fällen, schuldig ist.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Strafverfolgung des Angeklagten kann auf die Betrugstaten beschränkt werden, da die ihm tateinheitlich zur Last liegenden Wucherdelikte nicht ins Gewicht fallen.
Das Ausscheiden der tateinheitlichen Verurteilungen wegen dieser Vergehen läßt den Strafausspruch unberührt. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht in keinem der drei Fälle aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wuchers eine Strafschärfung hergeleitet.
In den Fällen B II 3, 12 und 13 hat der Angeklagte den Betrugstatbestand jeweils durch natürliche Handlungseinheit verwirklicht. Die Annahme fortgesetzten Betruges 1äßt sich insoweit daher nicht halten. Die Änderung des Schuldspruchs hat auch hier keinen Einfluß auf den Strafausspruch, da sich an den strafzumessungserheblichen Fest-
stellungen zu dem in diesen Fällen verursachten Schaden nichts ändert,
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision des Angeklagten nichts ergeben, was einen weitergehenden Eingriff in den Schuldspruch erfordert hätte.
Pikart Loesdau Woesner Kuhn Niepel